Rz. 7
Die zur Einräumung und Aufhebung von Wohnungseigentum nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WEG notwendige Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (§ 4 Abs. 2 WEG). Sie enthält aber keine Übertragung, sondern eine Inhaltsänderung des Miteigentums. In § 20 GBO wird sie nicht erwähnt und nach hier vertretener (Minder-)Meinung damit auch von § 20 GBO nicht erfasst.[5]
Rz. 8
Die Übertragung bereits bestehenden Wohnungseigentums erfolgt durch Auflassung des mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentums, gem. § 925a BGB und durch Eintragung im Grundbuch. Ein Nachweis der Einigung nach § 20 GBO ist also erforderlich.
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