Rz. 7

Die zur Einräumung und Aufhebung von Wohnungseigentum nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WEG notwendige Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (§ 4 Abs. 2 WEG). Sie enthält aber keine Übertragung, sondern eine Inhaltsänderung des Miteigentums. In § 20 GBO wird sie nicht erwähnt und nach hier vertretener (Minder-)Meinung damit auch von § 20 GBO nicht erfasst.[5]

 

Rz. 8

Die Übertragung bereits bestehenden Wohnungseigentums erfolgt durch Auflassung des mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentums, gem. § 925a BGB und durch Eintragung im Grundbuch. Ein Nachweis der Einigung nach § 20 GBO ist also erforderlich.

[5] Demharter, § 20 Rn 10; Weitnauer, § 4 WEG Anm. 5; a.A. die überwiegende Meinung, vgl. Schöner/Stöber, Rn 2842; Hügel/Hügel, § 20 Rn 28; Bärmann/Armbrüster, § 4 WEG Rn 22 u. MüKo-BGB/Krafka, § 4 WEG Rn 4, die § 20 GBO m.E. zu Unrecht als Formvorschrift interpretieren.

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