Leitsatz (amtlich)
Zwei Wohnungseigentümer können den Gegenstand ihres jeweiligen Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume ihres Sondereigentums ändern, wenn das übertragene Sondereigentum zugleich mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedarf es hierfür ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile und einer Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.
Normenkette
BGB § 894; GBO § 22 Abs. 1; WEG §§ 5, 6 Abs. 1; WGV § 3 Abs. 6
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 08.11.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 8.11.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seit 22.1.2016 im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch als je hälftige Bruchteilseigentümer von Wohnungseigentum eingetragen. Dieses war im Bestandsverzeichnis ursprünglich wie folgt beschrieben:
80,07/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit Sondereigentum an Wohnung, Hobby- und Abstellraum Nr. 13 lt. Aufteilungsplan; das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt (eingetragen Bd ... Bl ...)... Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 13.09.1993 und Nachtrag vom 19.10.1993 ...; eingetragen am 20.12.1993.
In der zugrunde liegenden Teilungserklärung vom 13.9.1993 ist das Wohnungseigentum beschrieben als "Wohnung Nr. 13 Obergeschoß rechts samt Balkon, Terrasse, Hobbyraum und Abstellraum 80,07/1000".
Am 13.9.1994 wurden auf der Grundlage einer Änderung der Teilungserklärung vom 23.12.1993 und entsprechender Bewilligungen ein geänderter Miteigentumsanteil von nunmehr 161,35/1000 sowie eine Änderung des Gegenstands des Sondereigentums gemäß geändertem Aufteilungsplan eingetragen.
Am 15.5.2013 wurde unter Bezugnahme auf Bewilligungen vom 3.12.2012 und 29.4.2013 Folgendes eingetragen:
Die Teilungserklärung ist geändert; das Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan ... mit Nr. 13 bezeichneten Hobbyraum wurde übertragen nach Blatt ...
Dem liegt Folgendes zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 3.12.2012 vereinbarten die damaligen Bruchteilseigentümer der Einheiten Nr. 11 und Nr. 13 die (entgeltliche) Übertragung des der Einheit Nr. 13 zugeordneten Hobbyraums an die Eigentümer der Einheit Nr. 11. Zu diesem Zweck trennten die Eigentümer der Einheit Nr. 13 das Sondereigentum am Hobbyraum von ihrer Einheit ab und übertrugen den Hobbyraum bei gleichzeitiger Einigung über den Eigentumsübergang am veräußerten Sondereigentum auf die Erwerber (in unverändertem Anteilsverhältnis), die das ihnen übertragene Sondereigentum am Hobbyraum mit dem ihnen gehörenden Sondereigentum an der Einheit Nr. 11 verbanden. Die Miteigentumsanteile blieben unverändert. Die Vertragsteile bewilligten die Abschreibung des Sondereigentumsraums vom bisherigen Raumeigentum sowie den Vollzug des Eigentumsübergangs im Grundbuch und beantragten die Bestandteilszuschreibung unter Beibehaltung der bisherigen Nummerierung zum neu zugeordneten Raumeigentum.
Ebenfalls am 15.5.2013 wurde demgemäß im Wohnungsgrundbuch der Einheit Nr. 11, deren Bruchteilseigentümer die Beteiligten zu 3 und 4 sind, eingetragen:
Die Teilungserklärung ist geändert. Der hier vorgetragene Miteigentumsanteil ist nunmehr zusätzlich verbunden mit dem aus Blatt ... übertragenen Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan Nr ... mit Nr. 13 bezeichneten Hobbyraum.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Meinung, zu einer wirksamen Änderung der Teilungserklärung durch Abtrennung des Hobbyraums von der Wohneinheit Nr. 13 hätte es der Mitwirkung (notariellen Zustimmung) aller Wohnungseigentümer bedurft. Weil ein entsprechender Nachtrag zur Teilungserklärung nicht existiere, sei der Hobbyraum materiellrechtlich weiterhin der Einheit Nr. 13 zugeordnet. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis vom 15.5.2013 stehe deshalb im Widerspruch zur materiellen Rechtslage. Sie beantragten daher am 2.8.2016, im Wege der Grundbuchberichtigung die Übertragung des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Hobbyraum zu löschen.
Mit Beschluss vom 8.11.2016 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen, weil nach materiellem Recht die Mitwirkung der übrigen Miteigentümer nicht erforderlich gewesen sei. Die Veräußerung und Übertragung von Sondereigentum sei im Grundbuch als Inhaltsänderung zu vollziehen.
Hiergegen wenden sich die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde, mit der sie ihren Berichtigungsantrag weiterverfolgen. Sie meinen, eine Übertragung des nicht als selbständiges Teileigentum ausgewiesenen Hobbyraums sei grundbuchrechtlich ohne Änderung des Verteilerschlüssels und daher ohne Änderung der Teilungserklärung gar nicht möglich. Zunächst hätten die Miteigentumsanteile des Hobbyraums bes...