Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Eintragung eines Miteigentumsanteils

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, §§ 29, 53 Abs. 1 S. 2; WEG § 1 Abs. 2-3, § 7 Abs. 3-4, § 8

 

Verfahrensgang

AG Augsburg

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 13.7.2016 aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Teileigentumsgrundbuch sind die Beteiligten zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft für einen 86,54/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten gewerblich genutzten Räumen eingetragen. Wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums ist auf die Bewilligung vom 17.2.1983 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben am 23.6.2016 unter Vorlage einer Ergänzungsbescheinigung vom 22.3. 2016 zur Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche "hinsichtlich der Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit mit Ziffer 1 im Erdgeschoss zu einer Wohnungseinheit" die erste Bescheinigung abändert, und unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 17.2.1983 die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt beantragt, dass das derzeit angelegte Teileigentumsgrundbuchblatt in ein Wohnungseigentumsgrundbuchblatt gemäß dem Wortlaut der Teilungserklärung umgeschrieben wird. Das Grundbuch sei insoweit falsch. Die Zweckbestimmung als Wohnung sei im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung als rechtsgeschäftliche und rechtsgestaltende Erklärung des aufteilenden Eigentümers enthalten. Ungeachtet der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung, die davon abweichend die Einheit Nr. 1 ohne nachvollziehbaren Grund als gewerbliche Räume ausweise, hätte sich das Grundbuchamt nicht ohne nachträgliche Beseitigung eines etwa damit verbundenen Widerspruchs allein auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung stützen dürfen.

Das Grundbuchamt hat am 13.7.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Für die Grundbuchberichtigung bzw. die Änderung der Teilungserklärung sei die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage in der Form des § 29 GBO erforderlich. Bei der fraglichen Einheit sei durchaus Teileigentum entstanden. Die Teilungserklärung vom 17.2.1983 habe die Räume zwar als Wohnung deklariert und der Rechtspfleger habe - ob bewusst oder versehentlich sei heute nicht mehr nachvollziehbar - bei Anlage der Grundbuchblätter die Einheit Nr. 1 entsprechend der Abgeschlossenheitsbescheinigung als gewerbliche Räume vorgetragen. An dem Grundbuchvortrag habe sich 33 Jahre lang niemand gestoßen. In späteren Urkunden sei die Einheit stets als gewerblich genutzte Räumlichkeit bezeichnet worden. Schon allein dies spreche neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung dafür, dass es sich bei der Einheit um keine Wohnung handele. Es liege somit kein Fall einer Grundbuchberichtigung infolge Unrichtigkeit des Grundbuchs vor. Die Nutzungsänderung könne nur mit Zustimmung aller Eigentümer der Wohnanlage vorgenommen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der notariell vertretenen Beteiligten. Das Grundbuch sei falsch und ungeachtet des lange zurückliegenden Eintragungsvorgangs von Amts wegen zu berichtigen, weil die Teilungserklärung für die Räumlichkeit eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ("Wohnung") enthalte.

Das Grundbuchamt hat mit formloser Verfügung nicht abgeholfen und die Grundakten zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO der statthafte Rechtsbehelf (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1). Das Rechtsmittel ist vom Notar, der die zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt hat, mittels Beschwerdeschrift eingelegt. Dieser gilt nach § 15 Abs. 2 GBO als ermächtigt, nicht nur den Antrag beim Grundbuchamt zu stellen, sondern auch gegen die ergangene Entscheidung für die Antragsberechtigten Beschwerde einzulegen (Demharter § 15 Rn. 20). Erklärt er sich nicht, für welchen der Antragsberechtigten das Rechtsmittel ergriffen wird, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter 3 15 Rn. 20). Dies sind hier die drei Beteiligten, die als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundbesitzes sind.

Auch wenn die Entscheidung über die Nichtabhilfe formell mangelhaft ist (vgl. OLG Celle Rpfleger 2011, 278; Demharter § 75 Rn. 11 und 13) - sie beschränkt sich auf eine Bezugnahme und wurde den Beteiligten nicht bekannt gegeben -, ist es dem Senat nicht verwehrt, sogleich zu entscheiden (OLG Celle a.a.O.).

2. Die Beschwerde ist begründet. Für die begehrte Eintragung ist die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage - ...

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