Rz. 27
Für Personenhandelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten im Hinblick auf ihre Grundbuchfähigkeit (vgl. § 47 Abs. 2 GBO) für die Übertragung von Grundstückseigentum dieselben Grundsätze. Dies gilt sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des "MoPeG" zum 1.1.2024, vgl. im Übrigen § 47 GBO Rdn 36 ff.
Rz. 28
Auflassung zu Grundstücksübereignungen erforderlich bei: Grundstückseinbringung von einem Gesellschafter in das Eigentum der Personengesellschaft; Einbringung von Bruchteilseigentum in die Gesellschaft, auch wenn die Bruchteilseigentümer gleichzeitig Gesellschafter sind; Gründung einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines Gesellschafters in die Einzelfirma, wenn das Betriebsgrundstück bereits zur Einzelfirma gehört; und auch wenn der eintretende Gesellschafter ein Grundstück in die Personengesellschaft einbringt; Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft durch Übertragung auf einen allein oder mehrere oder alle Gesellschafter in Bruchteilsgemeinschaft (dagegen keine Auflassung, wenn die Gesellschaft nur die Rechtsform ändert, z.B. von OHG zu GbR); Übertragung aus Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter, gleichgültig ob er in der Gesellschaft bleibt oder ausscheidet; Einbringung von einer Personengesellschaft in eine andere, die aus denselben Gesellschaftern besteht.
Rz. 29
Keine Auflassung ist erforderlich bei allen Rechtsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, z.B. Erwerb oder Verlust der mit der Mitgliedschaft verbundenen Vermögensteilhabe nach dem Anwachsungsprinzip, z.B. bei Eintritt in eine bestehende Personengesellschaft oder Ausscheiden aus ihr, auch Ausscheiden eines Gesellschafters aus zweigliedriger Gesellschaft unter gleichzeitigem Eintritt eines neuen oder Ausscheiden eines Gesellschafters aus zweigliedriger Gesellschaft unter Übernahme des Grundstücks durch den anderen Gesellschafter; wenn das Grundstück nicht in das Eigentum der Personengesellschaft übergeht, z.B. bei einer Einbringung nur zur Nutzung oder dem Wert nach oder Einräumung eines Verwertungsrechts, weil in diesen Fällen das Grundstückseigentum dem Gesellschafter verbleibt; wenn die Gesellschaft unter Wahrung ihrer Identität lediglich ihre Rechtsform verändert und deshalb kein Eigentumsübergang auf einen anderen Rechtsträger stattfindet (z.B. Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine OHG, KG oder umgekehrt) oder eine Personenhandelsgesellschaft nur umfirmiert.
Rz. 30
Keine neue Auflassung erforderlich, wenn nach Auflassung und vor Grundbuchvollzug ein Gesellschafterwechsel bei der veräußernden oder erwerbenden Personengesellschaft stattgefunden hat, selbst wenn sämtliche Anteile übertragen worden sind. Bei der BGB-Gesellschaft ist das Grundbuch bis zum Inkrafttreten des "MoPeG" zum 1.1.2024 im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel gem. § 47 Abs. 2 GBO zu berichtigen.