Gesetzestext
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.
A. Inhalt und Zweck
Rz. 1
§ 21 GBO erleichtert den Grundbuchvollzug der gem. § 19 GBO zu bewilligenden Löschung, Inhalts- oder Rangänderung eines im Grundbuch eingetragenen beschränkten subjektiv-dinglichen Rechts.
Der materiell-rechtliche Hintergrund für § 21 GBO ergibt sich aus dem in § 21 GBO zitierten § 876 S. 2 BGB. Dieser bestimmt, dass zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung subjektiv-dinglicher Rechte zusätzlich zu der gem. § 875 BGB immer erforderlichen Aufgabeerklärung des berechtigten Eigentümers des herrschenden Grundstücks auch derjenige Dritte zustimmen muss, der seinerseits am herrschenden Grundstück ein Recht hat, und dieses durch die Aufhebung "berührt" wäre. Auf § 876 BGB verweisen § 877 BGB (Inhaltsänderung) und § 880 BGB (Rangänderung). Damit korrespondiert grundbuchverfahrensrechtlich das Betroffen-Sein i.S.d. § 19 GBO. Der Grundbuchvollzug einer Verfügung oder Rangänderung über das subjektiv-dingliche Recht wäre deshalb immer auch vom Inhaber eines am herrschenden Grundstück eingetragenen Rechts zu bewilligen, wenn dieses von der Verfügung gem. § 19 GBO "betroffen" ist. Dies wäre damit in jedem Einzelfall zu prüfen. § 21 GBO modifiziert § 19 GBO dahin, dass die verfahrensrechtliche Bewilligung des Dritten für den Grundbuchvollzug unabhängig davon, ob er betroffen ist oder nicht, nur dann notwendig ist, wenn ein sog. Herrschvermerk i.S.d. § 9 GBO eingetragen ist. Fehlt der Herrschvermerk, braucht sich das Grundbuchamt mit anderen "Betroffenen" als dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks also gar nicht erst befassen. Es kann und muss sich für den Grundbuchvollzug ungeachtet der materiellen Rechtslage mit der Bewilligung des aus dem subjektiv-dinglichen Recht unmittelbar Berechtigten begnügen und damit ggf. "sehenden Auges" eine Grundbuchunrichtigkeit herbeiführen. Das Grundbuchamt muss nicht recherchieren, ob mittelbar Berechtigte vorhanden sind und ob ihre Rechte von der Aufhebung bzw. Inhalts- oder Rangänderung des subjektiv-dinglichen Rechts betroffen sind.
Rz. 2
Beispiel:
Am dienenden Grundstück des D ist ein Wegerecht ("Primärrecht" oder "Stammrecht") als Grunddienstbarkeit = subjektiv-dingliches Recht für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks des H eingetragen. Das herrschende Grundstück ist seinerseits mit einer Grundschuld für G und einem Leitungsrecht für L ("Sekundärrechte" oder "Zweigrechte") belastet. Materiell-rechtlich ist zur Aufhebung des Wege- = Stammrechts über die Aufgabeerklärung des H (§ 875 S. 1 BGB) hinaus die Zustimmungserklärung des G (§ 876 S. 2 BGB) als Inhaber der Grundschuld = Zweigrechts und schließlich die Löschung des Rechts im Grundbuch (§ 875 S. 1 BGB) notwendig. Verfahrensrechtlich wären deshalb die Bewilligungen des H und zusätzlich des G Grundlage für die Grundbuchlöschung (§ 19 GBO). Darüber hinaus müsste das Grundbuchamt prüfen, ob auch L von der Löschung "betroffen" ist. Diese Prüfung macht § 21 GBO entbehrlich. Wollen G oder L diese Folge des § 21 GBO ausschalten und also an der Löschung mitwirken (müssen), obliegt es ihnen, für einen sog. Herrschvermerk (§ 9 GBO) zu sorgen. Das Mitwirkungserfordernis setzt grundbuchverfahrensrechtlich unabhängig davon in jedem Fall ein "Betroffensein" i.S.d. § 19 GBO voraus.
Je wichtiger für G oder L das Bestehen des Wegerechts ist (z.B. weil das herrschende Grundstück keine andere Zufahrt hat), umso größer ist für ihn das Interesse an diesem Vermerk. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein subjektiv-dingliches Recht für den Inhaber des Zweigrechts bedeutungslos, ja ihm nicht einmal bekannt ist, zumal es ohne seine Mitwirkung begründet wird. § 21 GBO erleichtert generell, ohne Gewichtung der Drittinteressen im Einzelfall und unter Inkaufnahme der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit, die Grundbuchlöschung.
B. Voraussetzungen
I. Subjektiv-dingliches Recht
Rz. 3
§ 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt in Frage kommenden Rechte ist damit begrenzt: Subjektiv-dingliche Rechte sind (nur) Grunddienstbarkeiten, § 1018 BGB, subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte, § 1094 BGB, subjektiv-dingliche Reallasten, § 1105 BGB, der Erbbauzins, § 9 ErbbauRG, Überbau-, § 914 BGB, und Notwegrenten, § 917 BGB, die zur Festlegung ihrer Höhe im Grundbuch eingetragen sind, und bestimmte landesrechtliche Rechte (z.B. Fischereirechte).
II. Beeinträchtigung des subjektiv-dinglichen Rechts
Rz. 4
§ 21 GBO setzt weiter vo...