Rz. 4
Durch die Grundbuchberichtigung (auch nach § 22 GBO) soll ein unrichtiger Grundbuchinhalt beseitigt werden durch
1. |
Löschung der gesamten Eintragung oder des unrichtigen Teils (beim Eigentum jedoch nicht ohne Eintragung des wirklichen Eigentümers, auch nicht in Bezug auf einen Miteigentümer), |
2. |
Ergänzung des unvollständigen Rechtsinhalts (falls das Recht trotz jenes Fehlers überhaupt entstanden ist), |
3. |
Löschung des nicht mehr zutreffenden und Eintragung des (außerhalb des Grundbuchs) geänderten Rechtsinhalts, |
4. |
Eintragung des außerhalb des Grundbuchs erworbenen Rechts oder |
5. |
Wiedereintragung des zu Unrecht gelöschten Rechts. |
Rz. 5
Der Antrag und ggf. die Bewilligung müssen wie eine Klage auf Grundbuchberichtigung das Ziel haben, dass das Grundbuch die zutreffende Rechtslage nennt, sie dürfen mithin nicht lediglich auf "Löschung" der unzutreffenden Eintragung gerichtet sein, wenn hierdurch nicht der korrekte Rechtszustand wiedergegeben wird. Die bloße Löschung genügt mithin nur dann, wenn das Recht insgesamt nicht (mehr) besteht, ist aber unzureichend, wenn es (nunmehr) einem anderen gebührt. Einer Berichtigung im Hinblick auf eine Eintragung steht aber der Umstand, dass möglicherweise der Grundbuchstand insgesamt in einer weiteren Hinsicht unrichtig ist, insbesondere weil die Eintragung eines anderen Rechts ebenfalls falsch ist, nicht entgegen. Die Berichtigung muss lediglich dazu führen, dass eine richtige Darstellung bezüglich der betroffenen Position erfolgt. Infolgedessen darf bei mehreren Übergängen außerhalb des Grundbuchs nicht ein Zwischenerwerber eingetragen werden, wenn dieser bereits nicht mehr Inhaber des Rechts ist. Insoweit muss stets der derzeitige Inhaber im Grundbuch verlautbart werden. Antrag und Bewilligung sind grundsätzlich auslegungs- und umdeutungsfähig; es muss aber dabei ein eindeutiges Ergebnis als Ziel gefunden werden können.
Rz. 6
Im Falle einer zu Unrecht erfolgten Löschung gilt der Grundsatz, dass das gelöschte Recht außerhalb des Grundbuchs materiell fortbesteht (siehe § 2 Einl. Rdn 126) und im Wege der Grundbuchberichtigung wieder eingetragen werden muss. Dazu ist nicht der Löschungsvermerk zu löschen, sondern unter Beachtung aller Anforderungen eine Wiedereintragung vorzunehmen, bei scheinbaren Zwischenrechten mit einem Rangvermerk, der den früheren Rang bestätigt. Wurde nach der Löschung für einen Dritten ein beschränktes dingliches Recht eingetragen, so kann er kraft öffentlichen Glaubens den Vorrang für dieses Recht erworben haben (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB), so dass die Wiedereintragung im Rang hinter diesem Recht zu erfolgen hat.
Rz. 7
Das nicht mehr eingetragene Recht kann zudem durch die (nachträgliche) Abgabe einer Aufgabeerklärung oder durch gutgläubig lastenfreien Erwerb des Eigentums an dem Grundstück auch materiell untergehen. Die Wiedereintragung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO wird daher in der Praxis vielfach an der Unmöglichkeit des formgerechten Nachweises des Fortbestehens des Rechtes, d.h. insbesondere daran, dass eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben wurde (§ 29 Abs. 1 GBO, i.d.R. nach S. 2), scheitern. Sie kann dann nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung erfolgen, die ggfs. gerichtlich gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Bewilligungsberechtigten erstritten werden muss. Die ursprüngliche Eintragungsbewilligung ist "verbraucht" (siehe näher Rdn 144).