Rz. 42
1. Der Vermerk nach Abs. 2 kann bei allen (nach Abs. 1 oder § 24 GBO) zeitlich beschränkten und rückstandsfähigen Rechten (siehe Rdn 1 ff., 15 ff.) eingetragen werden, die zeitliche Beschränkung muss sich allerdings aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben (siehe Rdn 1; § 2 Einl. Rdn 109, 116), soweit sie nicht aus der Natur des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist. Die Vermerke über Löschungserleichterungen nach Abs. 2 einerseits und §§ 24, 23 Abs. 2 GBO andererseits können nebeneinander bestehen (siehe dazu § 24 GBO Rdn 15).
Rz. 43
Eine trotz des Fehlens einer dieser beiden Voraussetzungen vorgenommene Eintragung ist insoweit – also nur hinsichtlich der Löschungserleichterungsklausel – inhaltlich unzulässig und nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen, da ihre Unzulässigkeit dem Eintragungsvermerk bzw. der gegebenenfalls (hinsichtlich der Rückstandsfähigkeit und der näheren Ausgestaltung der Befristung) in Bezug genommenen Bewilligung entnommen werden kann (zur Unzulässigkeit der Eintragung eines Widerspruchs, wenn eine wirksame Löschungserleichterungsklausel eingetragen wurde, vgl. auch Rdn 31).
Rz. 44
2. Zulässig ist der Löschungserleichterungsvermerk mithin bei folgenden Rechten:
a) |
Nießbrauch, |
b) |
beschränkte persönliche Dienstbarkeit, sofern sich hier ausnahmsweise eine Rückstandsfähigkeit ergibt (Einzelheiten siehe Rdn 20), |
c) |
Grundpfandrechte, |
d) |
Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten, |
e) |
subjektiv-persönliche Reallast und |
f) |
Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht (vgl. aber Rdn 8, 20). |
Rz. 45
3. Ausgeschlossen ist die Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel bei Vormerkungen, Widersprüchen und subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechten sowie Erbbaurechten, weil keine Rückstände möglich sind (siehe Rdn 20). Unzulässig ist die Eintragung ferner, wenn Rechte, die grundsätzlich rückstandsfähig sind, so ausgestaltet werden, dass keine Rückstände entstehen können, insbesondere abweichende Regelungen getroffen werden, so dass notwendigerweise alle Rechte mit dem Stammrecht erlöschen. Subjektiv-dingliche Rechte (Grunddienstbarkeiten, subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte oder Reallasten) können zwar niemals im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt, aber auf die Lebenszeit einer bestimmten Person befristet werden, die auch der Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein kann; solche Konstellationen sind von § 24 Fall 2 GBO erfasst (siehe Rdn 9; § 24 GBO Rdn 5).
Rz. 46
4. Bei Leibgedingen, Altenteilen usw. (vgl. § 49 GBO Rdn 1 ff.; siehe auch Rdn 20) kann sich der Löschungserleichterungsvermerk nur auf diejenigen Teile des Rechtebündels beziehen, die die Voraussetzungen der Befristung und Rückstandsfähigkeit erfüllen. Er ist z.B. hinsichtlich einer Reallast für Beerdigungs- und Grabpflegekosten ausgeschlossen, da hier gerade keine Befristung auf die Lebenszeit des Berechtigten vereinbart sein wird. Soll das Leibgeding insgesamt gelöscht werden, so ist die Bewilligung des Rechtsnachfolgers notwendig, soweit in dem Bündel auch Rechte enthalten sind, die nicht auf die Lebenszeit befristet sind. Daher kann in solchen Fällen aufgrund des Todesnachweises auch dann nur eine Teillöschung vorgenommen werden, wenn ein (pauschaler) Vermerk nach Abs. 2 eingetragen ist.