Rz. 47
Fraglich ist, ob die Eintragung oder die Bewilligung einer unzulässigen Löschungserleichterung als Vollmacht zur Löschung ausgelegt oder umgedeutet (§ 140 BGB) werden kann. Dies wird von der wohl überwiegenden Ansicht verneint. Dem ist zumindest insoweit zuzustimmen, als aus der Eintragung der Löschungserleichterung derartige Konsequenz nicht abgeleitet werden kann, da die Eintragung durch das Grundbuchamt erfolgt, die Vollmacht allerdings vom Rechtsinhaber stammen muss. Es kann mithin nicht auf die Eintragung, sondern ausschließlich auf die Erklärung des Berechtigten, mithin die Vereinbarung der Beteiligten ankommen. Insoweit ist allerdings eine Auslegung oder Umdeutung richtigerweise grundsätzlich möglich. Praktisch wird dies insbesondere bei Leibgedingen, die eine Reallast enthalten, die nach dem Willen der Beteiligten nicht auf den Tod befristet ist, weil sie insbesondere im Rahmen der Verpflichtung zur Grabpflege erst nach dem Tod des ursprünglich Berechtigten von Relevanz ist. Ein weiterer Anwendungsfall liegt in der Löschung von Vormerkungen, insbesondere bei vereinbarten Rückforderungsrechten, wenn das Erlöschen des Anspruchs nicht nach § 22 GBO nachgewiesen werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine formfreie Änderung des Rückforderungsanspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Da bei einer Vormerkung keine Rückstände entstehen können, ist die Löschungserleichterung nach § 23 GBO unzulässig, so dass sich insbesondere in einer solchen Konstellation die Frage stellt, ob die Löschung aufgrund einer konkludent erteilten Vollmacht möglich ist.
Rz. 48
Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verneint eine derartige Umdeutung bei Reallasten, die erst nach dem Tod des ursprünglich Berechtigten eingreifen, mit dem Argument, die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht sei widersprüchlich, wenn die Reallast ab dem Moment gelöscht werden könnte, ab dem sie erstmalig Bedeutung erlangt. Dieser Überlegung ist grundsätzlich beizutreten, da in der Tat nicht anzunehmen ist, dass die Beteiligten eine Sicherung bestellen wollten, die von vornherein ihren Zweck verfehlen muss, weil der Verpflichtete ab dem Entstehen seiner Verpflichtung berechtigt wäre, die Sicherheit zu löschen. Ein solches Verständnis ließe sich mit einer sachgerechten Auslegung des Parteiwillens nicht in Einklang bringen. Dies spricht allerdings nicht gegen die Umdeutung einer unzulässigen Löschungserleichterung nach § 23 GBO in eine Löschungsvollmacht bei anderen Rechten, insbesondere bei einer Vormerkung. Diese sichert auch bereits zu Lebzeiten der ursprünglich Berechtigten deren Ansprüche ab, so dass es nicht fernliegend ist, dass die Parteien durch die Vereinbarung einer Löschbarkeit der Vormerkung im Falle des Todes der Berechtigten gerade beabsichtigten, auch die dingliche Sicherung mit dem Tod entfallen zu lassen. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil sich den entsprechenden Verträgen üblicherweise entnehmen lässt, dass die Interessen der vormaligen Eigentümer insbesondere zu deren Lebzeiten gesichert werden sollten, die Löschung der Vormerkung dann allerdings deshalb nicht gelingt, weil eine spätere Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Es entspricht daher üblicherweise dem Interesse der Beteiligten, dass der Übernehmer nach dem Tod der Übergeber ein zumindest von der Vormerkung freies Grundstück erlangen soll, so dass die Vereinbarung der Löschungserleichterung als Löschungsvollmacht auszulegen ist. Dies gilt umso mehr, als sonst die Abrede der Beteiligten, die Vormerkung könne durch den Nachweis des Todes gelöscht werden, bedeutungslos wäre, wofür allerdings anders als bei Reallasten, die in diesem Fall insgesamt sinnlos wären, keine Vermutung spricht. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beteiligten mit ihrer Übereinkunft eine rechtlich bedeutsame Regelung schaffen wollten, was nur dann erreicht werden kann, wenn die Löschungserleichterung als Gewährung einer entsprechenden Vollmacht verstanden wird.
Rz. 49
Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten vereinbaren, dass eine Löschung eines Nießbrauchs mit Vorlage der Sterbeurkunde möglich sein soll. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Eintragung einer Löschungserleichterung möglich gewesen wäre, wenn diese unterbleibt. Maßgeblich ist lediglich, dass sich die Beteiligten einig waren, dass die Löschung allein mit der Vorlage der Sterbeurkunde möglich sein soll. Weshalb sie auf die Eintragung einer Löschungserleichterung verzichtet haben, ist regelmäßig nicht feststellbar. Dies kann darauf beruhen, dass den Beteiligten diese Möglichkeit nicht bewusst war, oder darauf, dass sie eine solche Notwendigkeit vor dem Hintergrund der (konkludenten) Vollmacht für unnötig angesehen haben. Jedenfalls besteht aber kein Anlass, vom eindeutigen Willen der Beteiligten allein wegen dieser formalen Unterlassung abzuweichen.