Rz. 22
S. 1 und S. 2 sind Ordnungsvorschriften (vgl. Rdn 1), von denen S. 1 nicht eng ausgelegt werden darf[76] und auch ein Verstoß gegen S. 2 die Eintragung grds. nicht unwirksam macht.[77]
Entspricht eine Eintragungsunterlage § 28 GBO nicht, hat das Grundbuchamt den Antrag nicht sofort zurückzuweisen, sondern Zwischenverfügung zu erlassen.[78]
Verstößt eine Eintragung gegen § 28 GBO, ist zu unterscheiden:
▪ | Eintragung am falschen Grundstück: Grundbuch unrichtig (§ 894 BGB). |
▪ | Grundpfandrecht ohne Angabe des Geldbetrages: inhaltlich unzulässig (§ 53 Abs. 1 S. 2); |
▪ | Eintragung eines Geldbetrages ohne entsprechende Einigung: Grundbuch unrichtig (§ 894 BGB). |
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