Rz. 77
Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht in verfahrensrelevanter Wirkung entnommen werden können. Die Verfahrenswirkung einer Feststellung des Notars im Eingang der Urkunde genügt zum Nachweis der Verheiratung. Der Eintritt einer Genehmigung nach dem BauGB, weil innerhalb der gesetzlichen Frist keine Versagung erfolgte. Der zur Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit erforderliche Nachweis, dass das Recht fortgesetzt ausgeübt wurde. Eidesstattliche Versicherung genügt dafür nicht. Die Bedeutung der Feststellung des Notars im Eingang der notariellen Niederschrift (z.B. über Geburtsdaten oder Änderung des Namens infolge Eheschließung) ist für das Grundbuchverfahren nicht abschließend geklärt.
Rz. 78
Die Todeserklärung: sie kann durch Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses nachgewiesen werden.
Rz. 79
Der Nachweis des Zugangs der erteilten Genehmigung, grundsätzlich in der Form der öffentlichen Urkunde, kann auch genügend durch eine Bestätigung des Erklärungsempfängers in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden. Ist der Notar in der Urkunde ermächtigt, die Genehmigung entgegenzunehmen, so ist mit der Vorlage der Genehmigungserklärung der Zugang nachgewiesen. Fehlt eine entsprechende Ermächtigung in der Urkunde, so gilt trotzdem wegen § 15 Abs. 2 GBO i.d.R. der Notar zur Entgegennahme der Genehmigung als ermächtigt. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, kann vom GBA nicht verlangt werden.
Rz. 80
Der Eintritt oder Nichteintritt einer Rechtsfolge, z.B. der Nachweis, dass fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten ist. Nachweis, dass die abzuschreibende Grundstücksfläche von der Auflassungsvormerkung nicht betroffen ist, bei Vorlage einer mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Bescheinigung des Vermessungsamts (vgl. § 46 GBO Rdn 6). Auch eine Bezugnahme auf Pläne des Teilflächenkaufs ist zulässig. Der Nachweis der Rechtsfähigkeit einer Stiftung.
Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins; ist diese in der Weise beschränkt, dass zu Grundbucherklärungen die Zustimmung eines Mitglieds eines Vereinsorgans erforderlich ist, kann die Zugehörigkeit des Zustimmenden zu diesem Organ in grundbuchmäßiger Form durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Niederschrift über die Versammlung geführt werden.
Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters konnte nach früherer Praxis nachgewiesen werden durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift seiner Bestallung, verbunden mit einer Bestätigung des Notars, dass das Original bei Beurkundung oder zumindest zeitnah vorgelegen habe. Die heutige Praxis steht demgegenüber erstaunlicherweise auf dem Standpunkt, dass die Vorlage der Bestellungsurkunde die Fortdauer der Amtsinhaberschaft nicht belege (was sonst weder bei Betreuung noch bei Vollmacht ein maßgebliches Argument ist). Deswegen wird eine zeitnahe Bescheinigung des Insolvenzgerichts über die Amtsfortdauer zugrunde gelegt (die ist aber auch von fraglichem Wert, weil gesetzlich nicht vorgesehen und damit eigentlich nicht innerhalb der Amtsbefugnisse abgegeben).
Die Zahlung des Geldbetrags bei einem Prozessvergleich, der die Löschung von der Zahlung abhängig macht. Einer Zustellung der Nachweisurkunde bedarf es nicht.
Der Nachweis der Übergabe der vom Prozessgericht als Sicherheitsleistung zugelassenen Bankbürgschaft bei Eintragung einer Zwangshypothek.
Rz. 81
Eintritt von Bedingungen, von Vorbehalten, an die eine Eintragungsbewilligung geknüpft ist, auch bei Negativ-Bedingungen. Eine Bedingung ist jedoch nur dann zu beachten, wenn sie nach dem Willen des Erklärenden vom GBA zu beachten ist. Weisungen an den Notar zum Urkundenvollzug sind keine Bedingungen. Weiterhin muss die Bedingung zulässig sein. Unzulässige Bedingungen oder Befristungen werden durch den Bedingungs- oder Befristungseintritt nicht geheilt, sondern verlangen die erneute Abgabe der Erklärung in unbedingter Form. Ist die Bedingung der Nachweis einer Abtretung, so genügt es, wenn Abtretender und Abtretungsempfänger diese in notarieller oder notariell beglaubigter Form erklären.
Rz. 82
Indes ist diese Aussage in zweierlei Hinsicht einzuschränken: Eine Bedingung ist nicht schon allein deswegen unzulässig, weil ihr Eintritt bzw. Ausfall voraussichtlich nicht durch öffentliche Urkunde nachweisbar sein wird (konkret geklärt, z.B.: pflegebedingter Auszug ins Heim kann auflösende Bedingung für Wohnungsrecht/Leibgeding sein) und selbst dann stellt sich nach einer Eintragung des bedingten Rechts natürlich die Frage, ob zur Aufrechterhaltung de...