Rz. 138

Gem. § 7 BtOG können Betreuungsbehörden auch nach dem 1. Januar 2023 Unterschriften unter Vollmachten öffentlich beglaubigen, d.h. die Vollmacht erfüllt dann die formellen Voraussetzungen des § 29 GBO. Allerdings endet gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die Beglaubigungswirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Vollmacht besteht materiell sodann als nur privatschriftliche fort. Ob sich daran in jedem Fall eine Prüfung des Fort- oder Ablebens im Grundbuchverfahren ausschließt, ist offen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Prüfung erst bei Kenntnis oder zumindest starkem Verdacht des GBA zum Tod des Vollmachtgebers stattfinden. Andererseits spricht alleine schon das Ausnutzen der Vorsorgevollmacht für einen schlechten Gesundheitszustand des Vollmachtgebers. Jedenfalls kommt es für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf die Vorlage der Vollmacht beim Grundbuchamt, sondern (jedenfalls bei Verkäufen) auf den Zeitpunkt der Vollmachtsvorlage beim Notar an. Insgesamt führt die Reform zu einem Mehraufwand an Prüfung und zu einer Entwertung der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde und ist verfehlt.[366] Für Beglaubigungen vor dem 1. Januar 2023 bleibt es bei der transmortalen Verwendbarkeit.

[366] Eingehend und ablehnend Kurze, ErbR 2023, 505; Volmer, FamRZ 2023, 820.

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