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§ 29 GBO gilt auch für den Nachweis organschaftlicher Vertretungsberechtigungen, soweit § 32 GBO mit seiner Nachweiserleichterung nicht eingreift. Das kann v.a. bei eingetragenen Vereinen eine Rolle spielen, soweit die Vertragsbefugnis des Vorstands an die Zustimmung weiterer Organe gebunden wird. Wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsumfangs bei Kaufleuten stellt sich dort das Problem nicht. § 29 GBO verlangt dann volle Nachweisführung, auch über die Organeigenschaft. § 26 Abs. 4 WEG kann nicht analog herangezogen werden.[189]

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