Gesetzestext
A. Allgemeines
Rz. 1
Mit Wirkung ab 1.1.1978 wurde das Recht der Löschungsvormerkung neu gefasst. § 1179a BGB gewährt den Gläubigern nachrangiger Grundpfandrechte einen gesetzlichen Löschungsanspruch und sichert diesen sogleich (ohne Eintragung) mit den Wirkungen einer Vormerkung. Andererseits konnte dem Berechtigten nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtszustand nach § 1179 BGB a.F. eine Löschungsvormerkung auch eingetragen werden, wenn ihm keinerlei Recht im Grundbuch zustand. § 1179 BGB n.F. gibt daher wenigstens die Befugnis zur Eintragung von Löschungsvormerkungen für diejenigen, die gemäß Nr. 1 ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek-, Grund- oder Rentenschuld an dem Grundstück haben oder gemäß Nr. 2 einen Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechtes oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück besitzen. Um die gemäß § 1179 Nr. 2 BGB n.F. damit möglicherweise begründeten Beweisschwierigkeiten auszuschalten, wurde § 29a GBO geschaffen. Besondere praktische Bedeutung wird § 29a GBO nicht bekommen. Aufgrund der heute üblichen Grundschuldsicherung entstehen nur extrem selten Eigentümergrundschulden. Nachrangige (oder auch nur schuldrechtliche) Berechtigte müssen anders – über Abtretung von Rückgewähransprüchen – gesichert werden.
B. Geltungsbereich
I. Allgemeines
Rz. 2
§ 29a GBO gilt nur für die Einräumung von Löschungsvormerkungen gem. § 1179 Nr. 2 BGB n.F. Er ist daher weder anzuwenden auf die Veränderung von Löschungsvormerkungen nach dem alten Recht, noch auf solche, die gemäß § 1179 Nr. 1 BGB einzutragen sind.
II. Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechtes als einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld
Rz. 3
Der Anspruch muss also auf die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, dinglichem Vorkaufsrecht oder Reallast lauten. Der Anspruch muss auf Einräumung eines dinglichen Rechtes gehen. Schuldrechtliche Ansprüche auf Besitz werden von § 1179 Nr. 2 BGB nicht erfasst. Öffentliche Lasten gewähren zwar ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), sind aber nicht Rechte am Grundstück; ein dahingehender Anspruch kann daher gemäß § 1179 Nr. 2 BGB nicht gesichert werden. Das Dauerwohn- und Nutzungsrecht gehört zu dem Kreis der berechtigten Rechte. Nach § 41 Abs. 2 WEG besteht ein gesetzlicher Löschungsanspruch für Rechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind. Dieser gesetzliche Löschungsanspruch besteht jedoch erst ab Entstehen des Rechtes. Solange lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung besteht, der noch nicht verwirklicht worden ist, kann eine Sicherung des Anspruchsberechtigten gemäß § 1179 Nr. 2 BGB n.F. erfolgen.
Rz. 4
Keine Rolle spielt, dass der Gläubiger des Anspruchs außerdem noch ein anderes Recht, insbesondere ein Grundpfandrecht, an dem Grundstück hat. Auch muss der Anspruch weder unbedingt noch bereits entstanden sein (§ 1179 Nr. 2 Hs. 2 BGB). Auch ein versehentlich gelöschtes Recht kann einen entsprechenden Anspruch auslösen.
III. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück
Rz. 5
Der Anspruch kann auf Übertragung des Alleineigentums, aber auch nur des Miteigentums gehen. Im letzteren Fall bedarf der Anspruchsberechtigte des gleichen Schutzes. Auf Übertragung des Eigentums geht auch der Anspruch auf Verschaffung einer Eigentumswohnung.
Rz. 6
Gleichzustellen sind der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes. Für den Anspruchsberechtigten auf Einräumung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes fehlt jedoch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, da das Erbbaurecht ohnehin nur an erster Rangstelle im Grundbuch bestellt werden kann. Auch diese Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können bedingt oder erst künftig sein.
C. Glaubhaftmachung
Rz. 7
I. In den meisten Fällen werden, insbesondere bei Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gemäß § 311b BGB, die Voraussetzungen des § 29 GBO durch die notarielle Beurkundung oder die notwendige Beglaubigung der Eintragungsbewilligung ohnehin erfüllt sein. In den übrigen Fällen ist jedoch für die Begründung des Anspruchs regelmäßig keine Form vorgeschrieben.
Solange eine Eintragungsbewilligung für das endgültige Recht nicht vorliegt, würden daher gemäß § 29 GBO Beweisschwierigkeiten entstehen, ebenso, wenn die Eintragungsbewilligung für die Löschungsvormerkung darüber schweigt.
Rz. 8
II. Die Formerleichterung bezieht sich nicht auf die Eintragungsbewilligung als solche. Diese hat den normalen Vorschriften zu entsprechen. Glaubhaft zu machen ist vielmehr zusätzlich die Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gem. § 1179 Nr. 2 BGB. Schon dieser Zusammenhang macht die Norm an sich schwer verständlich. Das Grundbuchamt hat bei Bewilligung einer Vormerkung die Betrof...