Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Ehefrau auf Abtretung von bereits entstandenen oder in Zukunft entstehenden Eigentümergrundschulden
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 16.10.1989; Aktenzeichen 3 T 877/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gegenstandswerte der ersten – insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – und der weiteren Beschwerde werden auf je 51.200,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die eingangs genannten Eheleute sind als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Beide Grundstücke sind in Abteilung III Nr. 1 bis 6 mit fünf Grundschulden und einer Hypothek zum Nennbetrage von insgesamt 307.100,00 DM belastet.
In einer notariell beglaubigten Urkunde vom 1. September 1989 hat der Beteiligte erklärt, er habe sich gegenüber seiner Ehefrau und Miteigentümerin verpflichtet, die Belastungen, soweit sie bereits Eigentümergrundschulden sind oder in Zukunft werden, mit den vereinbarten Zinsen an sie abzutreten. Soweit es sich um eingetragene Sicherungsgrundschulden handele, habe er auch den ihm gegebenenfalls zustehenden Rückgewähranspruch an seine Ehefrau abgetreten. Er hat bewilligt und beantragt, daß zugunsten seiner Ehefrau auf seiner Miteigentumshälfte eine Vormerkung zur Sicherung ihres Abtretungsanspruches in das Grundbuch eingetragen werde. Der beurkundende Notar hat diese Eintragungsbewilligung unter dem 1. September 1989 beim Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der Vormerkung gemäß der Urkunde beantragt.
Durch Beschluß vom 21. September 1989 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, als Berechtigte sämtlicher betroffenen Rechte seien Fremdgläubiger und nicht der Bewilligende eingetragen, so daß § 39 GBO nicht erfüllt sei; es sei auch nicht glaubhaft vorgetragen, daß er bereits außerhalb des Grundbuchs Inhaber der Rechte geworden sei und eine Grundbuchberichtigung innerhalb kurzer Frist nachgeholt werden könne.
Der Erinnerung des Beteiligten vom 26. September 1989 mit dem Hinweis, daß eine Vormerkung auch zur Sicherung für ein erst in Zukunft entstehendes Recht eingetragen werden könne, haben Grundbuchrechtspflegerin und Richter nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 16. Oktober 1989 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde vom 2. November 1989.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Der Beschwerdeführer ist zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (KEHE-Kuntze, GBR, 3. Aufl., Rz. 27 zu § 78 GBO).
Das Rechtsmittel des Beteiligten ist jedoch unbegründet. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts ergeben zwar teilweise eine Gesetzesverletzung, die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 78 S. 2 GBO, 563 ZPO).
Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten befaßte Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, durch die der Antrag des Beteiligten auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs seiner Ehefrau auf Abtretung bereits entstandener und noch entstehender Eigentümergrundschulden zurückgewiesen worden ist. Die Begründung hierfür – wie auch die Formulierung des Eintragungsantrages – ist allerdings unvollständig geblieben, weil der verschiedene Inhalt der durch die begehrte Vormerkung zu sichernden Ansprüche auf dingliche Rechtsänderung angesichts der rechtlich verschiedenen betroffenen Rechte nicht genau erkannt worden ist. Betroffen sind nämlich eine vom Bestand der Forderung abhängige (akzessorische) Hypothek und fünf ihrem dinglichen Inhalt nach von der Forderung unabhängige (nicht akzessorische) Grundschulden.
1.
Die landgerichtlichen Ausführungen sind zunächst durchweg zutreffend, soweit die Rechte aus der Hypothek Abteilung III Nr. 4 behandelt worden sind. Gemäß § 883 Abs. 1 BGB kann eine Vormerkung u.a. eingetragen werden, „zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung … eines Rechts … an einem das Grundstück belastenden Rechte”; die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. Bei der Hypothek gestaltet sich die Rechtslage unterschiedlich, und zwar je nachdem, ob die einzutragende Vormerkung die gemäß § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB künftig entstehende oder die bereits nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes entstandene Eigentümergrundschuld betrifft.
a)
Im ersterwähnten Falle entsteht die Eigentümergrundschuld erst mit dem Erlöschen der durch die Hypothek gesicherten Forderung. Die Hypothek geht dann kraft Gesetzes auf den Eigentümer über; sie verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld. Der Anspruch auf Abtretung der künftigen Eigentümergrundschuld bezieht sich demnach auf ein dem Schuldner noch n...