Rz. 4
Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab.
Rz. 5
Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfreies Grundstück (§ 3 Abs. 2 GBO), auf Ausscheiden eines buchungsfreien Grundstücks (§ 3 Abs. 2 GBO), sowie die Anregung der Buchung von Miteigentumsanteilen eines dienenden Grundstücks nach § 3 Abs. 4–7 GBO oder auf Führung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts (§ 4 GBO), auf Vermerk subjektiv-dinglicher Rechte beim herrschenden Grundstück (§ 9 Abs. 1 S. 1 GBO), auf Berichtigung des Grundbuchs wegen nachgewiesener Unrichtigkeit (§ 22 GBO), z.B. bei Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Gütergemeinschaft, nachgewiesener (§ 22 GBO) Gesamtrechtsnachfolge nach Umwandlung, Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks (§ 1026 BGB i.V.m. § 22 GBO), auf Löschung von Rechten auf Lebenszeit nach § 23 GBO oder von zeitlich beschränkten Rechten nach § 24 GBO, auf Eintragung oder Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs in dem Sonderfall des § 25 GBO auf Eintragung einer Zwangshypothek einschließlich der notwendigen Verteilungserklärung, gleichgültig, ob für die ganze Forderung oder einen geringeren Betrag. Auch die Erklärung, dass an dem nach § 18 GBO nicht beanstandeten Teil des Antrags festgehalten wird, gehört hierher.
Rz. 6
Reine Anträge sind ferner solche, die zwar auf einer Eintragungsbewilligung als Eintragungsgrundlage aufbauen, diese aber in gesonderter Urkunde enthalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragungsbewilligung vom Antragsteller selbst oder von einem Dritten abgegeben wurde; auch ist ein zusätzlicher reiner Antrag (formlos) möglich, wenn die Eintragungsbewilligung selbst bereits einen Antrag enthält.
Rz. 7
Für reine Eintragungsanträge gilt § 29 GBO nicht. Zwar setzt die aktenmäßige Behandlung immer ein Schriftstück voraus (§ 13 Abs. 2 GBO: Vermerk auf dem Antrag). Die Form des § 126 BGB ist für diese Schriftlichkeit indes nicht erforderlich. Ein Telegramm genügt, ebenso eine mechanisch hergestellte Unterschrift ohne Angabe von Ort und Datum. Selbst wenn die Unterschrift fehlt, ist die Form gewahrt, wenn die Person des Ausstellers zweifelsfrei erkennbar ist. Wird der Antrag mündlich gestellt, so muss darüber eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GBO). Für deren Wirksamkeit genügt jedenfalls die Unterschrift des ausführenden Beamten.
Rz. 8
Dies alles gilt auch für das Ersuchen einer Behörde, das den Antrag ersetzt. Für Anträge von juristischen Personen des Privatrechts gilt ebenfalls Formfreiheit. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung muss nicht nach § 32 GBO geführt werden, wenn sich die Identität des Antragstellers aus dem gedruckten Briefbogen ergibt.
Rz. 9
Die Antragsvollmacht kann formlos nachgewiesen werden. Dies gilt entgegen h.M. auch für organschaftliche (und andere) Vertreter juristischer Personen sowie für Parteien kraft Amtes. Warum gerade bei deren Anträgen Sonderprobleme bestehen sollten, die durch öffentliche Beglaubigung zu vermeiden wären, bleibt offen. M.E. kann auch der Nachweis der Vertretungsberechtigung gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Pfleger) oder die Stellung als Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker gem. § 30 GBO formfrei erfolgen; die Beglaubigung der Bestallungsurkunde bringt für den formfreien Antrag keinen Erkenntnisgewinn. Sorgeberechtigte Eltern müssen in der Praxis weder Sorgerecht noch Elterneigenschaft gesondert nachweisen.
Rz. 10
Die formfreie Antragsvollmacht zwingt den Bevollmächtigten auch nicht dazu, nun seinerseits entgegen § 31 GBO den Antrag beglaubigen lassen zu müssen. Mutmaßliche praktische Unzulänglichkeiten der Vollmacht lassen sich durch die Form des Antrags nicht kompensieren.
Rz. 11
Strittig ist, ob § 30 GBO auch bei reinem Vollstreckungsanträgen (Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek) gilt. Alternativ soll sich der Nachweis der Vertretungsmacht dann nach § 78 ZPO richten und/oder nach § 10 FamFG.
Rz. 12
Der im Vollstreckungstitel aufgeführte Prozessbevollmächtigte des Klägers ist hierdurch zur Stellung des Antrags zur Eintragung einer Zwangshypothek legitimiert, auch wenn das Urteil vom Landgericht erlassen wurde. Ein Widerruf wäre zwar beachtlich. Indes schreibt § 81 ZPO den Umfang der Vollmacht zwingend vor. Es müsste also ein vollständiger Entzug des Mandats erfolgt sein. Allein aus einem längeren Zeitablauf zwischen Urteilsverkündung und Vollstreckungsmaßnahme folgt das nicht!
Rz. 13
Keines Nachweises bedarf der Notar bei Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO.