Gesetzestext
Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
A. Allgemeines
Rz. 1
Um dem GBA die einwandfreie Feststellung zu ermöglichen, ob ein einmal gestellter Antrag (oder die Vollmacht dazu) noch gilt, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit für die Zurücknahme des Eintragungsantrags und den Widerruf der Vollmacht zur Stellung eines solchen eine (besondere) Form vorgeschrieben. Ausnahmsweise liegt damit die für den Actus contrarius statuierte Form über derjenigen des Actus primus.
B. Geltungsbereich
Rz. 2
§ 31 GBO gilt nur für die Zurücknahme von Anträgen oder den Widerruf von Vollmachten, mit welchen eine Eintragung begehrt wurde, gleichgültig, ob es sich dabei um reine (vgl. § 30 GBO Rdn 4 ff.) oder gemischte (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.) Anträge handelt, auch für einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek oder einer Zwangshypothek. Für die Zurücknahme sonstiger Anträge gilt § 31 GBO nicht, für die Zurücknahme behördlicher Ersuchen (§ 38 GBO) gilt § 29 Abs. 3 GBO. Ausdrücklich gilt § 31 GBO nicht für die Rücknahme des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs.
Für die Zurücknahme oder den Widerruf von Bewilligungen und sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen gilt § 31 GBO ebenfalls nicht.
§ 31 GBO gilt auch nicht, wenn der Antrag durch das GBA zurückgewiesen worden ist. Sind im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde die Anträge entsprechend den Beanstandungen des GBA eingeschränkt worden, so gilt § 31 GBO nicht, da durch die Zurückweisung der innere Grund für die formelle Erschwerung entfallen ist. Auch die Rücknahme gegenstandslos gewordener Anträge unterliegt nicht § 31 GBO.
C. Begriff der Zurücknahme
Rz. 3
Zurücknahme ist die verfahrensrechtliche Erklärung, dass die beantragte Eintragung ganz oder zum Teil nicht erfolgen soll. Von § 31 GBO erfasst wird daher nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Rücknahme oder die Rücknahme eines von mehreren Anträgen. Um eine solche teilweise Rücknahme handelt es sich bei jeder inhaltlichen Änderung, insbesondere bei einer Einschränkung des gestellten Antrags. Die Bestimmung erfasst infolgedessen nicht eine Ergänzung des Antrags, welche seinen Inhalt unverändert lässt, wie z.B. das nachträgliche Hinzufügen einer Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO oder die Nachholung der Bezeichnung des Grundstücks. Zulässig ist die Rücknahme bis zur Vollendung der Eintragung oder endgültigen Zurückweisung.
Eine eingetretene Bindung der Beteiligten hindert die Rücknahme nicht, ebenso wenig ein Widerrufsverzicht des die Eintragung Bewilligenden. Der Rücknahme eines Eintragungsantrags steht die Verbindlichkeit der erklärten Auflassung nicht entgegen.
Jeder Antragsteller kann seinen Antrag zurücknehmen, auch wenn er durch den Notar gestellt wurde. Auch der Gemeinschuldner kann seinen eigenen Antrag – nicht den vom Insolvenzverwalter gestellten – zurücknehmen, weil in der Rücknahme keine Verfügung über Massegegenstände liegt.
Rz. 4
Keine Rücknahme liegt vor, wenn vor dem Eingang des Antrags oder gleichzeitig mit diesem ein Widerruf eingeht, da in diesem Fall der Antrag als nicht gestellt gilt. Keine Rücknahme stellt auch das bloße Verlangen dar, eine eingereichte Urkunde zurückzugeben.
Rz. 5
Erklärt der Antragsteller, dass einer von mehreren in der Urkunde vorhandenen Anträgen nicht gestellt sein soll oder nicht erledigt werden soll, vielmehr zunächst bei den Grundakten bleiben solle, so liegt ebenfalls keine Rücknahme vor. Vielmehr wird der Antrag von vornherein erst gar nicht gestellt.
D. Form der Rücknahme
I. Grundsatz
Rz. 6
Grundsätzlich kann die Zurücknahme durch die Beteiligten nur in der Form des § 29 GBO erfolgen, ausgenommen beim Antrag auf Berichtigung. Die Rücknahme kann schlüssig erklärt werden, z.B. durch Stellung eines neuen Antrags anstelle des alten, sofern der neu gestellte Antrag die Form des § 29 GBO einhält.
II. Durch den Notar
Rz. 7
Für die Rü...