Rz. 19

Wird der Antrag formlos oder nicht in der richtigen Form zurückgenommen, so bleibt er wirksam. Infolgedessen hat das GBA dem Antragsteller Gelegenheit zur formgerechten Rücknahme zu geben. Erfolgt eine formgerechte Rücknahme nicht, so ist der (fortbestehende) Antrag verfahrensrechtlich korrekt abzuarbeiten, sei es bei Vollzugsreife durch Eintragung[34] oder bei unbehebbaren oder – in den gesetzten Fristen der Zwischenverfügung – nicht behobenen Eintragungshindernissen durch Zurückweisung mit deren nachteiliger Kostenfolge.[35] Auch bleiben Rechtsmittel zulässig.[36]

[34] OLG Hamm Rpfleger 1985, 231.
[35] So etwa in: OLG Hamm FGPrax 2015, 114.
[36] OLG Naumburg ZlnsO 2014, 518.

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