Rz. 134
Ebenso soll ein Nachweis bei Offenkundigkeit überflüssig sein. Das ist, ebenso wie beim Erbschein, in der Begründung unzutreffend. Die Weiterleitung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung an das GBA mit Vorlagebescheinigung wird nicht anerkannt, er muss durch Vorlage einer Ausfertigung geführt werden. Das ist aber ebenso wie beim gleichgelagerten Verlangen nach Vorlage der Erbscheinsausfertigung nicht begründet. Bezugnahme auf die Nachlassakten des gleichen Amtsgerichts ist möglich.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis muss die Bezeichnung einer bestimmten Person als Testamentsvollstrecker enthalten, die Namen des Erblassers und des Testamentsvollstreckers sowie etwaige Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis. Nur im Innenverhältnis wirksame Verwaltungsanordnungen sind nicht aufzunehmen. Das Zeugnis kann sich auf einen Bruchteil des Nachlasses beschränken oder gegenständlich beschränkt sein. Weitere Ausnahmen sind enthalten in den §§ 36, 37 GBO sowie in Abs. 3. Bei Vorlage des Zeugnisses ist ein weiterer Nachweis der Amtsannahme unentbehrlich.
Rz. 135
Soweit demnach ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden muss, schafft Abs. 1 S. 2 die gleiche Erleichterung wie für den Nachweis der Erbfolge. Es genügt die Vorlegung der öffentlichen, die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthaltende Urkunde nebst Eröffnungsprotokoll. Auf die Erörterung zum Nachweis der Erbfolge kann verwiesen werden.
Rz. 136
Hinzukommen muss der Nachweis, dass der Testamentsvollstrecker das Amt gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB) angenommen hat. Dieser Nachweis wird durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme oder durch ein Protokoll über die Annahmeerklärung erbracht. Eine nur in den Akten enthaltene privatschriftliche Annahmeerklärung genügt nicht, auch nicht in Verbindung mit einer Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts.
Rz. 137
Wurde der Testamentsvollstrecker durch einen Dritten bestimmt oder rechtskräftig ernannt (§§ 2198, 2299, 2200 BGB), so sind die Bestimmungen des Dritten oder die rechtskräftige Ernennung durch ein Nachlassgericht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die zusätzliche Vorlage des Erbscheins ist nur dann notwendig, wenn die Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers von der Beurteilung der Erbfolge abhängt.
Rz. 138
Soll nur die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachgewiesen werden, so genügt dafür auch eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.
Rz. 139
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Einhaltung der Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers. Diese ist – zulässigerweise – häufig individuell ausgestattet und kann sich womöglich nur auf einen einzelnen Vermögensgegenstand beziehen (z.B. einer Selbsterfüllung eines Vermächtnisses). Eine Auslegung der regelmäßig ausdrücklichen Verwaltungsanweisung kann aber vom GBA verlangt werden.
Rz. 140
Die Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers ist nicht höchstpersönlich, sondern kann von diesem über Vollmacht im Einzelfall auch mittels widerruflicher Generalvollmacht delegiert werden. Für den zu entscheidenden Fall ist dies aber nicht überzeugend. Der Bevollmächtigte handelte aufgrund Vorsorgevollmacht für die berufene Testamentsvollstreckerin. In der Ausdehnung der Vollmacht über den Kreis eigener Angelegenheiten des Vollmachtgebers hinaus auf eine fremdnützige Tätigkeit liegt eine nicht abschätzbare Erweiterung. Jedenfalls muss bei Ausnutzen der Vollmacht aber das Amt noch fortbestehen; auch das KG verlangt eine Vorlage des Zeugnisses.