Rz. 171
Der Erbfolge nach einer Person wird der Fall gleich behandelt, dass ein Verein oder eine Stiftung aufgelöst wird[332] oder die Rechtsfähigkeit verliert und das Vermögen aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 45 Abs. 3 BGB) oder der Stiftungsverfassung (§ 87c BGB) anfällt oder nach dem Landesrecht an näher bestimmte Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 85 EGBGB).
Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an die Mitglieder oder andere Berechtigte ist dagegen keine Erbfolge.[333] Dies gilt auch beim Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen an den Fiskus, eine Gebietskörperschaft oder eine Kirche. Der Nachweis hat zu erfolgen durch ein inhaltlich dem Erbschein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichts[334] und beim Fiskus als gesetzlicher Erbe.[335]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen