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Neben dem Zeugnis müssen vorliegen: der Eintragungsantrag nach § 13 GBO, die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO), soweit nicht die Voraussetzungen des § 40 GBO gegeben sind. Diese weiteren Erfordernisse werden durch das Zeugnis nicht ersetzt. Die Zugehörigkeit zum Gesamtgut oder Nachlass muss nötigenfalls durch öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachgewiesen werden.

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