Rz. 1

§ 36 GBO erleichtert für das Grundbuchamt die Auseinandersetzung von Erben- und Gütergemeinschaften, indem es bei Vorlage eines Zeugnisses weder die Rechtsnachfolge noch die zur Auseinandersetzung nötigen Erklärungen der Beteiligten zu prüfen hat.

Den Beteiligten selbst bringt das Zeugnis aber selten einen Mehrwert: Die zugrundeliegenden (und zu beschaffenden) Nachweisdokumente sind dieselben wie für einen Erbschein. Dafür bekommen die Antragsteller beim Erbschein einen umfassendes, auch gegenüber Banken und andere Stellen verwendbares Nachweisdokument. Die vormalige Kostenprivilegierung des § 111 KostO ist entfallen. Die Beteiligten sparen damit auch keine Gebühren.[1] Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Norm eher gering. In der jüngsten Entscheidung des OLG Frankfurt[2] wird sie als einer (von mehreren), aber insgesamt gescheiterten Versuchen angeführt, um einen Nacherbenvermerk zu löschen. Im Sachverhalt einer Entscheidung des KG[3] sollten zwei Erbfälle in einem Zeugnis zusammengefasst werden.

 

Rz. 2

Die Norm wurde zuletzt durch das FGG-Reformgesetz geändert, durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare sowie durch das DaBaGG.

[1] Hügel/Zeiser, GBO, § 36 Rn 16.

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