Rz. 52
Ist das Zwangsversteigerungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Teilungsplan ausgeführt oder die außergerichtliche Befriedigung nachgewiesen worden ist und hat der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so ist um Eintragung des Versteigerungsergebnisses zu ersuchen (§§ 130 Abs. 1, 145 ZVG). Die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses oder des Verteilungsprotokolls kann nicht verlangt werden.
Rz. 53
Zu ersuchen ist:
a) um die Löschung des Versteigerungsvermerks und aller durch den Zuschlag erloschenen Rechte (§ 91 ZVG). Nicht ersucht werden kann um die Löschung von Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Haben die Beteiligten vereinbart, dass ein durch Zuschlag erloschenes Grundpfandrecht bestehen bleiben soll, so kann das Vollstreckungsgericht um die Löschung des aufzuhebenden Teils ersuchen.
Rz. 54
Das Ersuchen hat sich auf alle bis zum Zuschlag eingetragenen Rechte zu erstrecken. Dabei brauchen die nach Eintragung des Versteigerungsvermerks eingetragenen Rechte nicht einzeln, sondern können pauschal bezeichnet werden.
Rz. 55
Streitig ist, inwieweit das Ersuchen auch auf die nach dem Zuschlag eingetragenen Rechte erstreckt werden darf, welche aufgrund Bewilligung des Vollstreckungsschuldners oder eines gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titels eingetragen worden sind, wenn der bisherige Eigentümer nicht der Ersteher ist. § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG erfasst diese Fälle nicht. Mit der h.M. wird man jedoch der Auffassung sein müssen, dass dann die Rechte im Hinblick auf § 90 ZVG nicht entstanden sind und § 130 ZVG daher entsprechend angewendet werden muss. Der Ersteher kann die Löschung dieser Rechte auf jeden Fall nach § 22 GBO herbeiführen. Ist ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder erloschen, so hat das Ersuchen auch dieses Recht zu erfassen (§ 130 Abs. 2 ZVG). Auch die Beteiligten können die Löschung dieses Rechts beantragen. Zu beachten ist, dass nur bei einem Ersuchen nach § 130 Abs. 2 ZVG, nicht jedoch im Fall des § 130 Abs. 1 ZVG, die Briefe der zu löschenden Rechte mit vorgelegt werden müssen (§ 131 ZVG).
Rz. 56
b) Erlischt nach § 1181 Abs. 2 BGB eine Gesamthypothek auch an den nicht mitversteigerten Grundstücken, so darf trotzdem nicht um Löschung dieses Rechts auf den nichtbetroffenen Grundstücken ersucht werden, da die Regelung des § 1182 BGB entgegensteht, und durch den Zuschlag nur Rechte an dem versteigerten Grundstück erlöschen können. Der Vermerk des Erlöschens der Mithaft des versteigerten Grundstücks auf den Blättern der nicht versteigerten Grundstücke muss von Amts wegen erfolgen (§ 48 Abs. 2 GBO). Die Löschung an den nicht versteigerten Grundstücken ist Sache der Beteiligten. Das Vollstreckungsgericht kann lediglich die erforderlichen Erklärungen der Beteiligten dem GBA übermitteln.
Rz. 57
Ist ein Miteigentumsbruchteil an einem Grundstück versteigert worden, das mit Grunddienstbarkeiten belastet ist, und wurde die Dienstbarkeit nicht in das geringste Gebot aufgenommen, so erlischt die Dienstbarkeit auch an dem nicht versteigerten Bruchteil, weil eine Grunddienstbarkeit an einem bloßen Miteigentumsbruchteil nicht bestehen kann. Um Löschung kann nur für den versteigerten Bruchteil ersucht werden. Ist diese Löschung erfolgt, so ist der verbleibende Eintrag inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 GBO von Amts wegen zu löschen.
Rz. 58
c) Werden bei bestehenbleibenden Rechten die Bedingungen geändert, so kann um deren Eintragung selbst dann nicht ersucht werden, wenn das Bestehenbleiben nach § 91 Abs. 2 ZVG im Verteilungstermin vereinbart wurde. Erklärungen der Beteiligten kann das Vollstreckungsgericht lediglich an das GBA weiterleiten. Das Gleiche gilt, wenn Vereinbarungen über das Fortbestehen eines an sich durch den Zuschlag wegfallenden Rechts getroffen sind. Aktenkundige rechtliche Bewertungen des Versteigerungsgerichts zur Inhaberschaft übernommener Rechte sind keine Eintragungsgrundlage des GBA.
Rz. 59
d) Wurde versehentlich ein Recht fälschlich zur Löschung bezeichnet, so kann das Vollstreckungsgericht um die Wiedereintragung dieses Rechts ersuchen. Ist, wie bei Briefrechten, jedoch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs denkbar, so kann die Wiedereintragung bestenfalls im Rang nach den zwischenzeitlich eingetragenen Rechten erfolgen. Zur Eintragung des Widerspruchs vergleiche die Entscheidung des KG. Zum Erlöschen und Bestehenbleiben einer Vormerkung gem. § 1179a Abs. 1 Nr. 3 BGB siehe §§ 91 Abs. 4 S. 2, 130a Abs. 2 ZVG. Ist der Ersteher eines Grundstücks zugleich Gläubiger einer bestehenbleibenden Hypothek nebst der dadurch gesicherten Forderung, so erlischt diese nach § 53 Abs. 1 ZVG.