Rz. 64
Ist das Bargebot nicht berichtigt worden, so wird der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZVG). Für diese Forderungen sind Sicherheitshypotheken im Grundbuch einzutragen (§ 128 Abs. 1 ZVG). Um deren Eintragung ist zu ersuchen. Gläubiger, Forderungsbetrag und Bedingungen der Forderung sind genau anzuführen, ebenso Rang der Hypothek und etwaige miteinzutragende Rechte Dritter (§ 128 Abs. 1 S. 2 ZVG). Wird zusammenfassend eingetragen, so ist die Eintragung zwar ordnungswidrig, aber nicht unwirksam oder inhaltlich unzulässig gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.
Hat das Versteigerungsgericht bei Nichtzahlung des Meistgebots die Verzinsung der übertragenen Forderung auf den Berechtigten mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz angeordnet, so hat das GBA die Sicherungshypothek mit diesem variablen Zinssatz ins Grundbuch einzutragen, die Angabe eines Höchstzinssatzes ist entbehrlich.
Rz. 65
Die Bestimmungen der §§ 866 Abs. 3, 867 Abs. 2 ZPO gelten für die hier genannten Sicherungshypotheken nicht.
Rz. 66
Die Eintragung jeder Sicherungshypothek hat unter besonderer Nummer zu erfolgen. Die Eintragung hat für jede Forderung getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kostenanspruch zu erfolgen. Erfolgt die Eintragung in anderer Weise, so ist sie deswegen jedoch weder unwirksam noch gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig. Wurde ein Miteigentumsbruchteil versteigert, so ist die Eintragung einer Hypothek trotz § 1114 BGB auch dann möglich, wenn der Anteil infolge des Zuschlags weggefallen ist. Eine Eintragung muss auch dann erfolgen, wenn der Ersteher sich im Zeitpunkt der Eintragung in Insolvenz befindet.
Der Vermerk, dass die Eintragung der Hypothek im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, hat von Amts wegen zu erfolgen. Er ist von erheblicher praktischer Bedeutung (§§ 218 Abs. 3, 129, 132 Abs. 1 S. 1 ZVG).
Rz. 67
Ist der Gläubiger nach dem Zuschlag, aber vor Vollzug des Ersuchens verstorben, so ist gleichwohl der Erblasser, nur auf Antrag des Erben dieser selbst einzutragen.
Rz. 68
Bei einer Eventual-Berechtigung (§§ 120, 121, 123, 124 ZVG) sind Erst- und Zweitberechtigter einzutragen. Die Eintragung muss die Rechtslage deutlich erkennen lassen. Ist der Berechtigte unbekannt (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZVG), so hat auch die Eintragung für den unbekannten Berechtigten zu erfolgen. Kann er später ermittelt oder gem. §§ 135 ff. ZVG mit seinem Recht ausgeschlossen werden, ersucht das Vollstreckungsgericht um Berichtigung.
Rz. 69
Bei Eintragung des Vorrangs einer Sicherungshypothek nach dem Zwangsversteigerungsgesetz vor einem Briefrecht ist die Vorlegung des Briefs nicht erforderlich (§ 131 ZVG). Auch die nachträgliche Vorlage des Briefs kann vom GBA nicht verlangt werden, auch nicht von dem Besitzer des Briefs.