Rz. 12

Besonderheiten gelten auch für die nachstehenden Eintragungen:

Bei der teilweisen Löschung einer Tilgungshypothek oder Abzahlungshypothek muss zusätzlich zum Löschungsvermerk angegeben werden, welche planmäßigen Tilgungsbeiträge und außerordentlichen Rückzahlungen der zu löschende Teilbetrag umfasst. Dies gilt nicht, sofern es sich um den rangletzten Teilbetrag handelt. Bei einer Tilgungshypothek kann die Eintragung eines Vermerks beantragt werden, der klarstellt, ob Tilgung oder Nebenleistung vom ursprünglichen Kapitalbetrag oder vom Restbetrag zu berechnen ist.

Die Eintragung einer Zinssenkung ist gleichfalls eine Löschung. Sie geschieht jedoch nicht in der Form des § 46 GBO, sondern in der Veränderungsspalte der Abteilung III:

Sp. 5–7 1 3.000 EUR Die Zinsen sind seit dem 1.1.2005 auf 6 % ermäßigt. Eingetragen am …

Die Eintragung des bisherigen Zinssatzes ist zu röten.

Der sogenannte Wirksamkeitsvermerk stellt klar, dass ein eingetragenes Recht einem Nacherbenvermerk oder einer anderen Verfügungsbeschränkung gegenüber wirksam ist (vgl. § 45 GBO Rdn 12). Er beinhaltet eine Teillöschung.[25] Auch sie wird nicht gem. § 46 GBO verlautbart, sondern in die Veränderungsspalte eingetragen.

Sp. 5–7 1 3.000 EUR Die Hypothek ist dem Nacherben gegenüber wirksam. Eingetragen am …

Ein solcher Wirksamkeitsvermerk ist auch zulässig, um die Wirksamkeit einer Belastung gegenüber einer Vormerkung (§ 883 Abs. 2 BGB) auszudrücken (vgl. § 1 Einl. Rdn 85). Ein Vorrangverhältnis kann durch ihn nicht verlautbart werden.[26]

[25] Demharter, § 46 Rn 4; Meikel/Böhringer, § 46 Rn 21.
[26] OLG Köln Rpfleger 1998, 106.

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