Gesetzestext
(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Bestimmung regelt die grundbuchmäßige Form der Löschung einer Eintragung. Da das materielle Recht über die Form der Löschung nichts aussagt, sind die Vorschriften des § 46 GBO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 5 GBV zwingendes, das materielle Recht insoweit ergänzendes Recht. Als Grundtatbestand ist zu beachten, dass die Löschung eines Rechtes oder eines sonstigen Vermerks auch eine Eintragung im Sinne des materiellen Rechts ist. Ihre konstitutive Notwendigkeit, insbesondere nach § 875 BGB, wird durch § 46 GBO umgesetzt. Materiell-rechtlich erlischt ein Recht nicht allein durch Eintragung des Löschungsvermerks oder Nichtübertragung. Es bedarf regelmäßig nach § 875 BGB der Aufgabeerklärung des Berechtigten und ggf. der Zustimmung Dritter (§ 876, 1183 BGB). Diese materiell-rechtlichen Erklärungen können der Löschung auch zeitlich nachfolgen. Die Löschung erfolgt aufgrund Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO), Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) oder bei Verfügungsbeeinträchtigung und sonstigen Vermerken auf Ersuchen einer Behörde (§ 38 GBO). § 46 GBO regelt nicht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Löschung sondern nur ihre Durchführung. Auf andere Weise als durch § 46 GBO vorgeschrieben und erlaubt, etwa mittels Durchstreichen oder Einklammern kann eine Löschung nicht wirksam vorgenommen werden. Insbesondere stellt die Rötung nach § 17 Abs. 3 GBV nur eine optische Unterstützung der Löschung dar, sie wirkt selbst nicht konstitutiv. Das maschinell geführte Grundbuch lässt ohnehin technisch keine anderen Formen einer Löschung zu.
§ 46 GBO kennt zwei Arten der Löschung, erstens durch Eintragung eines ausdrücklichen Löschungsvermerkes (siehe Rdn 5) oder durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Grundbuchblatt (siehe Rdn 6). Auch diese letztgenannte Löschungsart ist begrifflich eine "Eintragung", für welche die allgemeinen Regeln gelten.
Rz. 2
Welche Form der Löschung im Einzelfall zu wählen ist, bestimmt das Grundbuchamt unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit und Grundbuchklarheit nach seinem Ermessen. An Anregungen des Antragstellers ist das Grundbuchamt nicht gebunden. Die Löschung durch Nichtübertragung kommt dabei nur in Betracht, wenn das belastete Grundstück auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird. Auch diese Entscheidung liegt im Ermessen des Grundbuchamtes, der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Grundbuchführung und insbesondere keinen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks auf ein anderes oder neues Grundbuchblatt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit der Löschung und der durch § 17 Abs. 3 GBV vorgeschriebenen Rötung die gelöschte Eintragung stets auch sichtbar und lesbar bleiben soll, damit durch das Grundbuch auch die historische Entwicklung der Rechte am Grundstück dokumentiert wird. Zu allgemein ist es deshalb, zu fordern, von der Möglichkeit des Abs. 2 solle "soweit und so oft wie möglich" Gebrauch gemacht werden.
B. Voraussetzungen der Löschung
I. Eingetragenes Recht
Rz. 3
Die Vorschrift gilt für eingetragene Rechte, wobei der Begriff "Rechte" i.S. des § 46 GBO im weitesten Sinne zu verstehen ist; die Vorschrift umfasst auch – neben den in Abs. 1 genannten Verfügungsbeschränkungen – Vormerkungen und Widersprüche.
II. Geltung der Eintragungsvorschriften
Rz. 4
Für die Löschung als Eintragung im Sinne des Gesetzes gelten alle Vorschriften, die allgemein für Eintragungen getroffen sind, also die §§ 13, 19, 22, 23, 24, 27, 38, 39, 40, 41 und 42 GBO. Das belastete Grundstück (§ 28 GBO) und das zu löschende Recht müssen in der Eintragungsgrundlage bestimmt genug bezeichnet sein, erforderliche Zustimmungen Dritter (§ 27 GBO) müssen in grundbuchmäßiger Form vorliegen. Ob danach materiell-rechtlich vielleicht in der Zustimmung nach § 27 GBO auch eine Aufhebungserklärung nach § 875 BGB liegt, wenn tatsächlich ein verdecktes Eigentümerrecht vorliegt, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.