a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter
Rz. 36
Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechselt werden. Der oft verwendete, aber ungenaue Begriff der Rechtsfähigkeit kann daher zu Verwechslungen mit juristischen Personen führen und sollte vermieden werden. Der Gesetzgeber selbst definiert ihn jedoch in § 705 Abs. 2 BGB für die am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft, die früher oft als "Außengesellschaft" bezeichnet wurde, sie ist nunmehr "rechtsfähige Gesellschaft".
Rz. 37
Die GbR kann seit Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit durch den BGH auch Trägerin von Grundstücksrechten sein. Eine Teilnahme am Rechtsverkehr wurde der GbR durch die Rechtsprechung auch in anderen Rechtsgebieten zugebilligt: Sie kann Vermieterin von Wohnraum sein und als solche auch Kündigungen wegen Eigenbedarfs (§ 573 BGB) aussprechen. Sie kann auch Mitglied einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft und auch Mitglied einer weiteren GbR sein. Die Fähigkeit der GbR, Kommanditist zu sein, wird ebenfalls bejaht. Die Fähigkeit, Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum zu sein, wurde ihr aber verwehrt. Seit 1.1.2024 kann das für die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR nicht mehr gelten, insbesondere weil ihre Vertretungsbefugnisse aus dem Register hervorgehen, sie kann damit auch Verwalter von Wohnungs- und Teileigentum sein. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens konnte ein Gesellschafter auch die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 180 ff. ZVG betreiben. Das wird für die Eintragungen der eGbR seit 1.1.2024 nicht mehr zulässig sein.
Rz. 38
Zur Grundbuchfähigkeit und Grundbucheintragung der GbR wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVGBG) vom 11.8.2009 § 47 Abs. 2 GBO eingefügt, um Rechtsklarheit zu der Frage zu schaffen, ob die GbR als Rechtssubjekt allein unter ihrem Namen oder durch Nennung aller Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen ist. Der Gesetzgeber sah sich zum Handeln gezwungen, weil der BGH sich mit Beschl. v. 4.12.2008 der Meinung anschloss, die eine Eintragung allein des Namens der GbR befürwortete, ohne Nennung der Gesellschafter und ohne Registrierung der Gesellschaft. Der Gesetzgeber ergänzte § 47 GBO und § 15 GBV und fügte § 899a BGB zum öffentlichen Glauben ein. Zu Recht sah es der Gesetzgeber als nicht hinnehmbar an, wenn die GbR allein unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen worden wäre, ihre Gesellschafts- und Vertretungsverhältnisse aber nicht publik gewesen wären. Bereits Karsten Schmidt brachte die Problematik mit den Worten auf den Punkt: "Keine Publizität am Objekt ohne Publizität des Subjekts."
Rz. 39
Mit Abs. 2 und § 15 GBV wurde damit klargestellt, dass – wie vor der Entscheidung zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit im Jahre 2001 – die Eintragung sämtlicher Gesellschafter zu erfolgen hat; dies galt auch bei einer hohen Zahl an Gesellschaftern. Bei sog. Publikumsgesellschaften konnte das Problem umgangen werden, indem alle Gesellschafter ihre Rechte an einen Treuhänder abgaben, der dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und sachenrechtlich auch Eigentümer wurde, allerdings mit den schuldrechtlichen Beschränkungen des Treuhandvertrags.
Rz. 40
Als teilrechtsfähiger Rechtsträger war trotz Nennung aller Gesellschafter die GbR anzusehen. Zutreffend bezeichnet Böhringer die grundbuchverfahrensrechtliche Streitfrage als Frage der Identifikation der GbR als Rechtsträger. Soweit vorhanden sollte aber noch vor Nennung der Gesellschafter ein Name der GbR genannt werden, wenn sie einen solchen führte, um Verwechslungen bei personengleichen Gesellschaften zu vermeiden.
Rz. 41
Die Eintragung einer GbR ohne Nennung der Gesellschafter wurde und wird als inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO angesehen. Dies hatte ihre Löschung von Amts wegen zur Folge, gleichfalls aber das Wiederaufleben des seinerzeitigen, nun noch nicht erledigten Eintragungsantrags. War an einer GbR eine weitere GbR beteiligt, so war auch diese Untergesellschaft durch Nennung aller Gesellschafter einzutragen. Die Gesellschaften waren ebenso wie bei der Eintragung von Untererbengemeinschaften differenziert darzustellen.