Rz. 59
Ist die GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen, ist das Grundbuch zu berichtigen. Es soll die seit 1.1.2024 geltende Rechtslage herbeigeführt werden.[149] Dies regelt Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB. Er erfasst drei Fälle:
▪ | Eintragung der GbR vor dem 1.1.2024 unter Geltung des § 47 Abs. 2 GBO in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung. |
▪ | Eintragung der GbR nach dem 1.1.2024 aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags (siehe Rdn 50). |
▪ | Eintragung der GbR nach dem 1.1.2204 unter Verletzung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO. |
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