Rz. 59

Ist die GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen, ist das Grundbuch zu berichtigen. Es soll die seit 1.1.2024 geltende Rechtslage herbeigeführt werden.[149] Dies regelt Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB. Er erfasst drei Fälle:

Eintragung der GbR vor dem 1.1.2024 unter Geltung des § 47 Abs. 2 GBO in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung.
Eintragung der GbR nach dem 1.1.2024 aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags (siehe Rdn 50).
Eintragung der GbR nach dem 1.1.2204 unter Verletzung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO.
[149] Mit ausführlichen Checklisten Wilsch, MittBayNot 2023, 457, 460.

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