Rz. 47

Die GbR ist nur dann grundbuchfähig und kann grundsätzlich nur dann als Berechtigte eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Abs. 2 bestimmt damit einen faktischen Registerzwang, auch wenn die Registereintragung nach § 705 Abs. 2 und § 707 Abs. 1 BGB selbst nicht Voraussetzung der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit ist.[123] Die Formulierung als Soll-Vorschrift beinhaltet kein dem Grundbuchamt oder den Beteiligten zustehendes Ermessen. Sie besagt lediglich, wie zahlreiche weitere Vorschriften der GBO auch, dass eine unter Verletzung der Norm erfolgte Eintragung materiellrechtlich nicht unwirksam ist. Sie ist dann aber zu berichtigen. Die Gesetzesbegründung zu Art. 229 § 21 EGBGB betrachtet dies als bloße Richtigstellung des Grundbuchs und "isolierte Umfirmierung".[124] Sie kann wie eine Namensberichtigung nach Umwandlung einer GbR in eine OHG im Grundbuch eingetragen werden.[125] Der Nachweis des Bestehens und der Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erfolgt wie bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen gemäß § 32 GBO (siehe § 32 Rdn 40 ff.).

 

Rz. 48

Erwirbt die GbR ein Recht kraft Gesetzes, z.B. durch Erbfolge, muss neben der allgemein erforderlichen Eintragungsgrundlage (§ 35 GBO) auch der Nachweis der Eintragung im Gesellschaftsregister geführt werden.[126] Veräußert die GbR ein außerhalb des Grundbuchs erworbenes Recht ebenfalls außerhalb des Grundbuchs weiter, z.B. bei Abtretung eines vormerkungsgesicherten Anspruchs, den sie selbst kraft Erbfolge erworben hat, oder – vielleicht ein wenig realitätsnäher – bei Erwerb und Abtretung eines Briefgrundpfandrechts (§ 1154 BGB), besteht für den Erwerber eine Rechtsunsicherheit, wenn die GbR nicht in das Grundbuch voreingetragen wird.[127]

Erwirbt sie ein Recht kraft Hoheitsaktes, z.B. das Eigentum durch Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung, muss im Eintragungsersuchen nach § 38 GBO mit § 130 ZVG der Name der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Gesellschaftsregister genannt werden. Es ist dann Sache der ersuchenden Behörde zu prüfen, ob die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. So muss das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren dies bereits bei der Gebotsabgabe beachten und darf ein Gebot der GbR nur zulassen, wenn auch der Nachweis der Registereintragung sowie der Vertretungsnachweis geführt ist.[128]

[123] BT-Drucks 19/27635, S. 206.
[124] BT-Drucks 19/27635, S. 217.
[125] BT-Drucks 19/27635, S. 217, mit Verweis auf KG Rpfleger 2009, 229; Böhringer, BWNotZ 2016, 154, 162.
[126] BT-Drucks 19/27635, S. 207; dazu auch Bolkart, MittBayNot 2021, 319, 323; Enneking/Wöffen, NZG 2023, 308, 311; John, NZG 2022, 243, 247; Wilsch, ZfIR 2020, 521, 522; Kratzlmeier, ZfIR 2023, 197.
[127] Kratzlmeier, ZfIR 2023, 197.
[128] Lemke/Wagner, § 47 Rn 89.

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