Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31. Dezember 2023 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, kann die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31. Dezember 2023 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden ist.

2. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 4 vom 28. Februar 2024 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Hannover vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.000,- festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren alleinige Gesellschafter jeweils gemeinsam die Beteiligten zu 3 und 4 sind. Privatschriftliche oder beurkundete Gesellschaftsverträge existieren nicht. Die Beteiligte zu 1 ist als alleinige Eigentümerin der im Grundbuch von B. Bl. ..., die Beteiligte zu 2 ist als alleinige Eigentümerin der im Grundbuch von A. Bl. ... verzeichneten Liegenschaften im jeweiligen Grundbuch eingetragen.

In notarieller Urkunde vom 21. Dezember 2023 (UR.-Nr. .../2023 des Notars T. in H., Bl. 120/3 ff. d.A.) erklärten die Beteiligten zu 3 und 4 u.a. Folgendes:

§ 1 Wir lösen die beiden vorbezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts [das sind die Beteiligten zu 1 und 2] (...) mit sofortiger Wirkung auf.

In Vollzug der Auflösung übertragen wir als alleinige und jeweils hälftige Gesellschafter der bisherigen GbRs den beim Amtsgericht Hannover im Grundbuch von B. Bl. ...sowie den (...) beim Amtsgericht Hannover im Grundbuch von A. Bl. ... eingetragenen Grundbesitz auf die beiden Erschienenen [das sind die Beteiligten zu 3 und 4] zu je 1/2 Miteigentumsanteil nach Bruchteilen.

In dem Vertrag wurden des Weiteren unter § 2 die entsprechenden Auflassungen erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderungen im Grundbuch bewilligt und beantragt.

Auf den am 1. Februar 2024 gemäß § 15 GBO gestellten Antrag des Urkundsnotars, die Eigentumsumschreibung in den betroffenen Grundbüchern vorzunehmen (Bl. 120/1 d.A.), hat das Grundbuchamt mit einer Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 (Bl. 120/10 d.A.) reagiert, mit der es, soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse, auf zum 1. Januar 2024 erfolgte Änderungen infolge des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) hingewiesen hat. Diese hätten zur Folge, dass die Beteiligten zu 1 und 2 zunächst im Gesellschaftsregister und sodann als eGbR als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssten.

Dem ist der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 (Bl. 120/12 ff. d.A.) entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, eine Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 in das Gesellschaftsregister könne schon deshalb nicht mehr erfolgen, weil diese mit Wirkung vom 21. Dezember 2023 aufgelöst und mithin liquidationslos erloschen seien. Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 7. Februar 2024 hat der Urkundsnotar sodann mit weiterem Schriftsatz vom 28. Februar 2024 (Bl. 120/22 d.A.) namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7. März 2024 nicht abgeholfen hat. In seinem Nichtabhilfebeschluss, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf entsprechende Stimmen in der Literatur namentlich eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 1 GBO erwogen, im Ergebnis jedoch verneint.

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 11. April 2024 (Bl. 23 ff. d.A. des Beschwerdeverfahrens), auf den verwiesen wird, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GBO sei entgegen der Auffassung des Grundbuchamts analog anzuwenden.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 73 GBO formgerecht erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Recht eine Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 im Gesellschaftsregister für erforderlich erachtet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch wie begehrt eingetragen werden kann.

1.) Nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur eingetragen werden, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für die Beteiligten...

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