Rz. 50

Erfolgte die Einigung oder die Eintragungsbewilligung zugunsten der GbR vor dem 1.1.2024 und wurde der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vor diesem Datum gestellt, wird die GbR nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB wie nach der bis 31.12.2023 geltenden Rechtslage noch unter Nennung ihrer Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen. War ein solcher Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gerichtet, wird auch das später einzutragende Recht der GbR nach Satz 2 der Vorschrift unter Nennung der Gesellschafter eingetragen. Eine Grundbuchberichtigung und Umstellung auf die seit 1.1.2024 geltende Rechtslage findet erst dann statt, wenn die GbR später über das Recht verfügt und eine Eintragung bewilligt (dazu Rdn 59). Zwar regeln dies die vorgehenden Absätze des Art. 229 § 21 EGBGB, so dass man meinen könnte, die Eintragung unter Angabe der Gesellschafter könne dauerhaft Bestand haben. Das widerspräche aber dem Grundgedanken der Übergangsregelung. Sie soll lediglich Vertrauensschutz für den am 1.1.2024 bereits eingeleiteten Rechtserwerb schaffen, bei welchem nur noch die Grundbucheintragung fehlt. Bei späteren Verfügungen muss aber § 47 Abs. 2 GBO in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung berücksichtigt werden, es muss daher auch hier die korrekte Voreintragung der eGbR herbeigeführt werden (siehe Rdn 59).

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