Rz. 1
Wenn ein einzutragendes Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht, erfordert der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Art und der Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen werden, da die Verfügungsbefugnis des einzelnen Beteiligten bei den verschiedenen Arten der Gemeinschaften verschieden ist. Es ist nicht maßgebend, ob die Eintragung eines Rechts konstitutiv oder berichtigend erfolgt.
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft Rechte im weitesten Sinne, sowohl das Eigentum, als auch Grundstücksrechte, als auch Vormerkungen und Widersprüche. Ein gemeinschaftliches Recht ist gegeben, wenn es den Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft (siehe Rdn 9 ff.), Gesamthandsgemeinschaft (siehe Rdn 14 ff.), als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB (siehe Rdn 22 ff.) oder als Gesamthands- oder Mitberechtigte gem. § 432 BGB (siehe Rdn 25 ff.) zusteht.
Rz. 3
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 geändert. Mit der Schaffung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ist der jahrzehntelange Streit über die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft und ihre Grundbuchfähigkeit beigelegt (eingehend § 4 Einl. Rdn 52 ff.). Ab 1.1.2024 soll die Gesellschaft nur mit dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen in das Grundbuch eingetragen werden, die Eintragung im Gesellschaftsregister ist damit faktisch Voraussetzung der Grundbuchfähigkeit. Bis 31.12.2023 galt Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVGBG) vom 11.8.2009. Danach war die GbR einzutragen unter namentlicher Nennung sämtlicher Gesellschafter, die Eintragung unterlag auch dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 899a BGB. Zur Eintragung der Gesellschaft als eGbR sowie zum Übergangsrecht wird auf Rdn 36 ff. verwiesen.