Rz. 1

§ 48 GBO durchbricht den Antragsgrundsatz für den Fall der Gesamtbelastung. Mitbelastungen sind auf allen betroffenen Grundbuchblättern von Amts wegen einzutragen. Der Grund liegt in dem besonderen Wesen der Gesamtbelastung. Es besteht, ähnlich wie bei der Gesamtschuldnerschaft des § 421 BGB darin, dass ein einheitliches Recht mehrere Grundstücke erfasst, und zwar in der Art, dass der Gläubiger seine vollständige Befriedigung aus jedem Grundstück suchen kann, jedoch die Befriedigung aus einem Grundstück die anderen Grundstücke von der Hypothek befreit (§§ 1132, 1173 BGB).[1] Für die Bewertung des Rechts im Verkehr ist daher die Tatsache der Mithaft anderer Grundstücke von ausschlaggebender Bedeutung. Ferner würden, wenn die Mithaft nicht erkennbar wäre, sich aus den Regeln über den öffentlichen Glauben Verwicklungen ergeben, die zur Folge hätten, dass das einheitliche Gesamtrecht sich in der Hand gutgläubiger Erwerber in mehrere Einzelrechte je von der Höhe des Gesamtrechts verwandeln könnte.

 

Rz. 2

Trotz Verstoßes gegen § 48 GBO bleibt ein ohne Mithaftvermerke eingetragenes Recht Gesamtrecht; das Grundbuch ist jedoch unrichtig. Der Mithaftvermerk ist in einem solchen Fall von Amts wegen nachzuholen. Dies ist möglich, solange das Gesamtrecht noch dem ersten Berechtigten zusteht. Bei zwischenzeitlichem rechtsgeschäftlichem Übergang auf einen Erwerber muss von einem gutgläubigen Erwerb von Einzelrechten ausgegangen werden. Nachfolgende Rechte oder die zwischenzeitliche Eintragung von Rechten am Recht hindern die Nachholung des Mithaftvermerks nicht.

[1] Allgemein auch zu Kritik am System des Gesamtrechts: Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1132 Rn 1, 6; MüKo-BGB/Lieder, § 1132 Rn 5 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?