Rz. 23

Die Vereinigung setzt materiell-rechtlich eine hierauf gerichtete Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt voraus. Eine Zustimmung der dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich. Die Erklärung muss eindeutig sein; wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen Folgen muss klar erkennbar sein, ob Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung gewollt ist. Wird gleichzeitig eine Ausdehnung der Rechte in Abt. III durch Pfandunterstellung herbeigeführt, so soll sich daraus regelmäßig ergeben, dass der Wille des Eigentümers auf eine Vereinigung gerichtet ist, weil die Pfandunterstellung im Falle der Bestandteilszuschreibung überflüssig wäre.[48] In dieser pauschalen Form kann dem jedoch nicht zugestimmt werden: Zwar tritt bei der Bestandteilszuschreibung gem. § 1131 BGB im Verhältnis Hauptgrundstück/Bestandteilsgrundstück eine automatische Belastungserstreckung ein (vgl. § 6 GBO Rdn 25), jedoch gilt dies nicht im Verhältnis Bestandteilsgrundstück/Hauptgrundstück. Deshalb hat die Pfandunterstellung auch bei der Zuschreibung ihren guten Sinn.

Das Grundbuchamt muss deshalb stets auf eindeutigen Erklärungen bestehen.[49] Eine Auslegung der Erklärungen dahin, dass im Zweifel immer die Vereinigung gewollt sei, ist nicht möglich. Erklärungen, die auf "Zusammenmessung", "Verschmelzung", "Verbindung" etc. gerichtet sind, bedürfen der durch Zwischenverfügung herbeizuführenden Klarstellung.

[48] So BGH DNotZ 1954, 197.
[49] Ausf. Meikel/Böttcher, § 5 Rn 26 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?