Gesetzestext

 

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.

Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

A. Allgemeines

I. Rechtsgeschichte und landesrechtliche Vorbehalte

 

Rz. 1

Durch das DaBaGG vom 1.10.2013[1] wurde Abs. 1 geändert und der bis dahin unbestimmte Begriff der Verwirrung durch konkrete Tatbestände hinsichtlich Grundpfandrechten und Reallasten definiert. Bereits durch das RegVBG vom 20.12.1993[2] wurde Abs. 2 angefügt. Er enthält weitere Vereinigungsvoraussetzungen, die sich aus der Integration des Liegenschaftskatasters ergeben.

Landesrechtliche Besonderheiten ergeben sich aus Art. 30 Ba-WüAGBGB vom 26.11.1974,[3] Art. 22 Hess-AGBGB vom 18.12.1984;[4] § 19 Rheinl-Pfälz-AGBGB vom 18.11.1976,[5] § 23 Saarl-AGJusG vom 5.2.1997.[6]

[1] BGBl I S. 3719.
[2] BGBl I S. 2182.
[3] GBl S. 498.
[4] GVBl. S. 344.
[5] GVBl. S. 259.
[6] Abl. S. 258.

II. Regelungsgehalt allgemein

 

Rz. 2

§ 5 GBO befasst sich mit der Vereinigung von Grundstücken, deren materielle Rechtsgrundlage § 890 BGB gibt. Es handelt sich dabei nicht nur um einen buchungstechnischen, sondern daneben um einen materiell-rechtlichen Vorgang; das Grundbuchamt hat die Unterschiede zur Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO) genau zu beachten und deshalb auf eindeutige Eintragungsunterlagen zu bestehen (vgl. nachfolgend Rdn 23), sowie im Hinblick auf spätere Maßnahmen, insbesondere der Zwangsvollstreckung, das Verwirrungsverbot (siehe Rdn 13 ff.) regelmäßig streng auszulegen.

B. Voraussetzungen der Vereinigung

I. Der Vereinigung zugängliche Rechte

 

Rz. 3

Während der Wortlaut des § 890 Abs. 1 BGB nur die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke anspricht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Vereinigung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[7]

 

Rz. 4

Grundstück mit Grundstück: Die Vereinigung ist der Regelfall des § 890 Abs. 1 BGB. Besteht ein Grundstück aus mehreren Flurstücken und soll nur eines davon mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, muss eine Teilung nach § 7 GBO vorausgehen.[8]

 

Rz. 5

Zuflurstück mit Grundstück: Das Zuflurstück (zum Begriff siehe § 2 Rdn 6) gilt nur für die Anwendung des § 890 BGB als selbstständiges Grundstück;[9] Vereinigung ist somit möglich.[10]

 

Rz. 6

Zuflurstück mit Zuflurstück: Zulässig, aus den oben genannten Gründen (siehe Rdn 5).

 

Rz. 7

Grundstücksgleiches Recht mit grundstücksgleichem Recht: Grundstücksgleiche Rechte können, da sie rechtlich den Grundstücken gleichgestellt sind, wie Grundstücke miteinander vereinigt werden, sofern sie gleichartig sind.[11] Beschränkungen bestehen beim Bergwerkseigentum, vgl. §§ 24 ff. sowie §§ 151, 154 BBergG.

 

Rz. 8

Grundstücksgleiches Recht mit Grundstück: Vereinigung ist zulässig, weil grundstücksgleiche Rechte dem Grundstück gleich behandelt werden.[12] Dies gilt jedoch nicht für die Vereinigung des Erbbaurechts mit dem durch des belasteten Grundstück; diese ist unzulässig.[13] Unzulässig ist ebenso die Vereinigung von selbstständigem Gebäudeeigentum mit dem belasteten Grundstück (zulässig aber die Bestandteilszuschreibung des Grundstücks an das Gebäude, dazu § 6 GBO Rdn 8).[14] Unzulässig ist die Vereinigung des Grundstücks mit dem selbstständigen Bergwerkseigentum (§ 9 Abs. 2 BBergG).

 

Rz. 9

Wohnungseigentum mit Wohnungseigentum:[15]

Die Vereinigung ist zulässig, wenn

die Berechtigungen an demselben Grundstück bestehen,
demselben Wohnungseigentümer gehören und
die vom nunmehr einheitlichen Sondereigentum umfassten Räume in sich abgeschlossen sind, also eine Bescheinigung nach §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vorgelegt wird.[16]
 

Rz. 10

Wohnungseigentum mit Grundstück: Auch hierfür kann zur Erhöhung von Beleihungs- und Verkehrsfähigkeit ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehen. Trotzdem ist die Zulässigkeit umstritten.[17] Bedenken dagegen dürften nicht bestehen, weil der sonst gegen die Vereinigung von Miteigentumsanteilen mit Grundstücken sprechende Grund der fehlenden Buchungsmöglichkeit nicht gegeben ist, da für den mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil ein ei...

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