Rz. 35

Soll ein von der Nacherbfolge erfasstes Recht gelöscht werden, ist wegen des gleichzeitigen Wegfalls des Nacherbenvermerkes der Schutz des Nacherben nicht mehr gewährleistet. Eine Löschung kann deshalb nur erfolgen, wenn sie von allen Nacherben bewilligt wird, die im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinn von der Verfügung über das Recht betroffen sind (vgl. Rdn 37). Ansonsten kommt es darauf an, ob der Vorerbe befreit oder nicht befreit ist (vgl. oben Rdn 5). Kommt eine Löschung ohne Bewilligung der Nacherben in Frage, so ist ihnen jedenfalls rechtzeitig davor (formlos) rechtliches Gehör zu gewähren; die betroffenen Nacherben sind dabei vom GBA zu ermitteln, nicht vom Antragsteller zu benennen.[64]

 

Rz. 36

Ist der Vorerbe nicht befreit, darf eine Löschung des nacherbengebundenen Rechts ohne Zustimmung des durch die Löschung betroffenen Nacherben nur vollzogen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das GB unrichtig würde, wenn nicht auch der Nacherbenvermerk gelöscht würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Löschung eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt wird. Ansonsten kann die Löschung des Rechts nur mit Bewilligung aller von der Löschung betroffenen Nacherben, die in der Form des § 29 GBO zu erklären ist, erfolgen.[65] Ein Ersatznacherbe braucht nicht zuzustimmen.[66] Ist der Nacherbe unbekannt, so muss die Zustimmungserklärung durch einen dafür gem. § 1882 BGB bestellten Pfleger erklärt werden[67] und ist betreuungsgerichtlich zu genehmigen, §§ 1888, 1850 Nr. 1 BGB,

Ist der Vorerbe befreit, (§§ 2113 Abs. 2, 2136 BGB), muss das Grundbuchamt darüber hinaus die Löschung als Verfügung über das eingetragene Recht auch dann vollziehen, wenn ihre Entgeltlichkeit im materiell-rechtlichen Sinne nachgewiesen oder offenkundig ist, worüber ggf. in freier Beweiswürdigung zu entscheiden ist, vergleichbar der Einordnung über die Entgeltlichkeit im Rahmen des § 52 GBO.

[64] OLG München FGPrax 2020, 63; 2016, 112; BayOblG NJW-RR 1994, 1360.
[65] Demharter, GBO, § 51 Rn 34; Meikel/Kraiß, GBO, § 51 Rn 122.
[66] RGZ 45, 316; KG JW 1936, 3562; BGHZ 46, 119 = DNotZ 1964, 623; BayObLG BayObLGZ 1960, 410 und 1959, 497 = NJW 1960, 965; OLG Köln NJW 1955, 633; OLG Oldenburg Rpfleger 1962, 181; OLG Stuttgart BWNotZ 1957, 152; vgl. dazu auch Haegele, Rpfleger 1971, 121, 122 Fn 11 m. Hinw. auf Kanzleiter, DNotZ 1970, 335.
[67] BayObLG Rpfleger 1982, 277 bei Einsetzung "der Kinder"; a.A. OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1986, 51. Zum Begriff "unbekannt" siehe ausführlich Kanzleiter, DNotZ 1970, 326. Die von ihm zu Recht verlangte objektive Auslegung wird von der h.M. abgelehnt, vgl. dazu ausf. Haegele, Rpfleger 1969, 347, 348 und Rpfleger 1971, 121, 123.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge