Rz. 2

Materiell-rechtliche Grundlage für die Testamentsvollstreckung ist gem. § 2197 Abs. 1 BGB eine letztwillige Verfügung. Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bereits als "Ernennung des Testamentsvollstreckers" bezeichnet (§ 2197 Abs. 1 BGB). Sie ist vom tatsächlichen Amtsantritt des Ernannten zu unterscheiden (§ 2202 Abs. 1 BGB). Die mit einer unbedingt angeordneten Testamentsvollstreckung verbundenen Verfügungsbeschränkungen des Erben sind ab dem Erbfall zu beachten, auch wenn der Testamentsvollstrecker zu diesem Zeitpunkt sein Amt noch nicht angetreten hat.[5] Ist die Testamentsvollstreckung aufschiebend bedingt angeordnet, gelten die mit ihr für den Erben verbundenen Verfügungsbeschränkungen erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Testamentsvollstreckung an sich nach dem Erblasserwillen wirksam werden soll. Erst dann kann auch der Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen werden.[6]

 

Rz. 3

Der Testamentsvollstrecker hat im gesetzlichen Regelfall den gesamten Nachlass samt dem, was er mit Nachlassmitteln erworben hat,[7] zu verwalten (§ 2205 S. 1 BGB). Er ist unter Ausschluss der Erben (§ 2211 Abs. 1 BGB) zur Verfügung über Nachlassgegenstände samt Surrogaten berechtigt (§ 2205 S. 2 BGB). Testamentsvollstreckung kann gem. § 2222 BGB auch zur Verwaltung der Nacherbenrechte und gem. § 2223 BGB zur Erfüllung von Vermächtnissen oder auch (nur) Verwaltung von Vermächtnisgegenständen bestimmt werden.[8]

 

Rz. 4

§ 2205 S. 3 BGB beschränkt die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers auf entgeltliche Verfügungen. Seine materiell-rechtlichen Befugnisse können außerdem in den für die Anordnung der Testamentsvollstreckung maßgebenden letztwilligen Verfügungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.[9] So können dem Testamentsvollstrecker insbesondere einzelne (Verfügungs-)Rechte entzogen werden (§ 2208 BGB). Die Testamentsvollstreckung kann auf die Verwaltung einzelner Gegenstände beschränkt werden[10] oder auf den Anteil eines Miterben; umgekehrt können dem Testamentsvollstrecker nur einzelne Befugnisse übertragen werden mit der Folge, dass ihm alle anderen sonst gesetzlich zukommenden Befugnisse entzogen sind.

Der Testamentsvollstrecker kann außerdem selbst seine Befugnisse dadurch beschränken, dass er dem Erben nach § 2217 BGB Nachlassgegenstände zur freien Verfügung überlässt, womit insoweit sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht endgültig erlischt (siehe dazu auch Rdn 22).

[5] DNotI-Report 2013, 38.
[6] OLG Köln FGPrax 2015, 56; zur Eintragung des Nacherbenvermerks bei bedingter Nacherbfolge OLG Hamm ZEV 2011, 589; DNotI-Report 2013, 24.
[7] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2205 Rn 6.
[8] BayOblG DNotZ 1991, 548. Damrau, ZEV 2023, 1; Schmenger, BWNotZ 2004, 97, 100 ff.; Zahn, MittRhNotK 2000, 90, 92 ff.
[9] Zanger, MittRhNotK 2000, 90, 92.
[10] Vgl. dazu: BGH WPM 1966, 189; BayObLG BayObLGZ 1956, 186; BGH NJW 1962, 912.

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