Rz. 25

Mit der Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks werden die mit der Testamentsvollstreckung materiell-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Erben (siehe Rdn 3) gem. § 891 BGB auch für das Grundbuchverfahrensrecht vermutet.[49] Dies hat zur Folge, dass das GBA Eintragungsanträge, die nur auf eine Bewilligung des Erben gestützt sind, mangels seiner Bewilligungsbefugnis zurückzuweisen hat.[50]

 

Rz. 26

Aus dem Testamentsvollstreckungsvermerk ergibt sich nur die Verfügungsbeschränkung des Erben, nicht auch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Die Frage nach den Verfügungsrechten des Testamentsvollstreckers beantwortet sich rein materiell-rechtlich auf der Grundlage der letztwilligen Verfügung, die dazu ggf. auszulegen ist, und der gesetzlichen Rahmenbedingungen.[51]

 

Rz. 27

Bewilligt der Testamentsvollstrecker eine Grundbucheintragung, so hat sich das GBA im Eintragungsverfahren davon zu überzeugen, dass der Testamentsvollstrecker dazu berechtigt ist. Zu prüfen ist demgemäß, ob

der Bewilligende auch tatsächlich Testamentsvollstrecker ist,
sich seine Verfügungsmacht auf das Grundstückseigentum oder -recht erstreckt und ob
er hierüber wirksam verfügt.
 

Rz. 28

Für den Nachweis, dass es sich bei einer bestimmten Person um den Testamentsvollstrecker handelt, und seine Verfügungsmacht gelten zunächst die gleichen Anforderungen wie für den Nachweis der Anordnung der Testamentsvollstreckung selbst. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die im Testamentsvollstreckerzeugnis bzw. in der letztwilligen Verfügung bestimmte Person sein/ihr Amt angenommen hat (§§ 2202 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dieser Nachweis wird durch ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichts oder durch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung erbracht; ein Hinweis auf die privatschriftliche Annahmeerklärung in der Nachlassakte genügt nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO und auch nicht die bloße Erklärung in der dem GBA vorgelegten Bewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben.[52]

 

Rz. 29

Für die Wirksamkeit der Verfügung ist dem GBA gem. § 2205 S. 3 BGB ihre Vollentgeltlichkeit nachzuweisen, die sich nach materiell-rechtlichen Maßstäben bemisst. Der Nachweis der Entgeltlichkeit kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, also mittels öffentlicher Urkunde, geführt werden. Es gelten dieselben Grundsätze wie für die Vollentgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben (vgl. § 51 GBO Rdn 57). Die Rechtsprechung lässt es dann für den Grundbuchvollzug genügen, dass die für die Verfügung maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind, wobei auch eine privatschriftliche Erklärung des Testamentsvollstreckers, die diesen Anforderungen entspricht, genügen kann; der Nachweis kann sich dabei auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen, z.B., dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Erben oder Testamentsvollstrecker erbracht wird.[53] Etwaige andere Voraussetzungen, von denen die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ebenfalls abhängen kann, und die dem Urkundsbeweis zugänglich sind, z.B. eine Erbenzustimmung, die Erbeneigenschaft des Erwerbers oder die Erbquote,[54] sind in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

 

Rz. 30

Stimmen der oder die Erben einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker zu, so ist diese unabhängig davon wirksam, ob sie vollentgeltlich ist oder nicht.[55]

[49] MüKo/Schäfer, BGB, § 891 Rn 13.
[50] OLG Nürnberg FGPrax 2021, 68, 69.
[51] Vgl. MüKo/Zimmermann, BGB, § 2205 Rn 59 ff.
[52] OLG München ZEV 2016, 439, 440.
[53] OLG München DNotZ 2012, 459, 461; OLG Rostock RNotZ 2016, 686, 688; DNotI-Report 2013, 75.

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