Rz. 31

Der Testamentsvollstreckungsvermerk wird von Amts wegen gem. §§ 84 ff. GBO oder auf Antrag gelöscht, wenn entweder der Testamentsvollstrecker die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO geführt wird.[56] Auch die Berichtigungsbewilligung darf vom GBA aber nur vollzogen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit des im GB eingetragenen Vermerks nach den auch für § 22 GBO geltenden Maßstäben nachgewiesen wurde, da der jeweilige Testamentsvollstrecker über die Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks nicht verfügen kann (vgl. Rdn 14) und damit auch nicht entsprechend bewilligungsberechtigt ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zugleich auch die Erben die Löschung bewilligen.[57] Die Beendigung der Testamentsvollstreckung muss dem GBA zu seiner vollen Überzeugung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[58] Dazu kommt ein Erbschein in Frage, aus dem sich ergibt, dass keine Testamentsvollstreckung (mehr) angeordnet ist, aber bspw. auch ein rechtskräftiger Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen wird,[59] ein Beschluss des Nachlassgerichts über die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses[60] oder ein Testamentsvollstreckerzeugniss, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist[61] oder eine eigenhändig unterschriebene und mit Siegel versehene Erklärung des Nachlassgerichts.[62]

 

Rz. 32

Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO liegt vor, wenn:

die Testamentsvollstreckung insgesamt materiell-rechtlich beendet ist,[63] also nicht nur ein bestimmter Testamentsvollstrecker weggefallen ist.[64] Dies kann (bspw.) nachgewiesen werden durch einen neuen Erbschein (in dem die Testamentsvollstreckung nicht mehr vermerkt ist) oder durch einen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen wird.[65] Meines Erachtens kann deshalb auch grundsätzlich nicht vom GBA verlangt werden, die Offenkundigkeit der endgültigen und vollständigen Beendigung der Testamentsvollstreckung zu prüfen;[66]
das im Grundbuch eingetragene Recht der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht mehr unterliegt, etwa infolge wirksamer Veräußerung oder Überlassung an den Erben gem. § 2217 BGB[67] oder einen Vorausvermächtnisnehmer;[68]
die Testamentsvollstreckung gar nicht bestanden hat, was in gleicher Weise nachzuweisen ist wie die materiell-rechtliche Tatsache, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt materiell-rechtlich beendet ist.
[56] Weidlich, ZEV 2021, 492.
[57] DNotI-Report 2001, 21, 22.
[58] OLG Nürnberg FGPrax 2021, 68; OLG München FGPrax 2019, 109.
[59] KG NJW-RR 2015, 787.
[60] KG ZEV 2023, 91.
[61] OLG München MittBayNot 2021, 35 m. Anm. Klinger.
[63] OLG Nürnberg FGPrax 2021, 68, 69; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2205 Rn 1.
[64] Vgl. Zimmermann, ZEV 2006, 174.
[65] KG NJW-RR 2015, 787.
[66] A.A. DNotI-Report 2001, 21, 22; OLG München NJW 2015, 2271, 2272.
[68] LG Fulda RPfleger 2005, 664.

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