Rz. 23

Ist der Erbe ohne Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch eintragen worden – z.B., weil bei seiner Eintragung die Anordnung der Testamentsvollstreckung dem GBA noch unbekannt war –, so ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO im Hinblick auf die unterbliebene Eintragung der Verfügungsbeschränkung der Erben durch die Testamentsvollstreckung ein Amtswiderspruch einzutragen.[44] Die Eintragung des Vermerks kann unmittelbar nur dann nachgeholt werden, wenn die Testamentsvollstreckung nachgewiesen ist[45] und sie auch vom Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt und vom Erben bewilligt oder die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen wird und das Recht zwischenzeitlich noch nicht auf einen Dritten umgeschrieben wurde. Die Antragsberechtigung des Erben steht zumindest für diesen Fall[46] aufgrund seiner Grundbucheintragung außer Zweifel. Der umgekehrte Fall, wenn der Testamentsvollstreckervermerk versehentlich ohne Erben eingetragen sein sollte, ist keine unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO;[47] auch ein Amtswiderspruch ist in jedem Fall entbehrlich, da die mit dem Fehlen der Eintragung der Erben begründbare Grundbuchunrichtigkeit jedenfalls keinen Gutglaubenserwerb ermöglicht.[48]

[44] KG DNotZ 1956, 195; a.A. OLG München FamRZ 2016, 1811; Demharter, § 52 Rn 13; Hügel/Zeiser, § 52 Rn 34: Nachholung der Eintragung ohne weiteres möglich, da keine unzulässige Eintragung; missverständlich: Schöner/Stöber, Rn 3468.
[46] Str. für den Fall der Befugnis zur Antragstellung von Eintragung des Erben und Testamentsvollstreckungsvermerk, vgl. Demharter, § 13 Rn 50 (nur Testamentsvollstrecker antragsbefugt) und Hügel/Zeiser, § 52 Rn 29 (auch Erbe antragsbefugt).
[47] So aber BayObLG ZEV 1996, 150; zust.: Schaub, ZEV 1996, 151.
[48] Vgl. Demharter, § 53 Rn 8.

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