Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermerk über die Testaments- bzw. Vermächtnisvollstreckung nachträglich ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Normenkette
BGB §§ 2223, 2368; GBO § 52
Verfahrensgang
AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 06.11.2015) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 6.11.2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch waren die Eheleute Herr H. und Frau H. als Eigentümer zu 1/2 von Grundbesitz eingetragen. Frau H. verstarb am 20.11.2011 und wurde gemäß Erbschein vom 28.3.2012 von ihrem Ehemann allein beerbt. Dieser übertrug am 1.8.2012 "in Erfüllung der von der Erblasserin in dem (eigenhändigen) gemeinschaftlichen Testament vom 17.8.2003 angeordneten Vermächtnisse" an seine sechs Kinder zu gleichen Teilen das ehemalige Hälfte-Miteigentum an dem Grundbesitz. Im Grundbuch sind seit 22.8.2012 demnach Herr H. (inzwischen verstorben) zu 1/2 und dessen Kinder zu je 1/12 als Eigentümer eingetragen.
Einen nachträglichen Antrag des damaligen Vollzugsnotars vom 2.11.2012, an den Miteigentumsanteilen der neu zu je 1/12 vermerkten Miteigentümer einen Testamentsvollstreckervermerk einzutragen, hat das Grundbuchamt am 13.12.2012 zurückgewiesen. Es fehle in der Überlassungsurkunde ein entsprechender Hinweis, dass der übertragene Miteigentumsanteil der Testamentsvollstreckung unterliegen solle; ein Handeln auf Grund dort erteilter Vollmacht sei demnach nicht möglich. Im Übrigen fehle das Testamentsvollstreckerzeugnis nebst einem Antrag des Testamentsvollstreckers. In Bearbeitung dieses Gesuchs hatte das Grundbuchamt die beim selben Gericht geführten Nachlassakten beigezogen und Kopien handschriftlicher letztwilliger Verfügungen vom 17.8 und 19.11.2003 zu den Grundakten genommen.
Unter dem 4.8.2015 hat der Beteiligte als Testamentsvollstrecker des inzwischen verstorbenen Herr H. die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich der 1/12-Bruchteile beantragt. Das Grundbuch sei insofern falsch. Bei der seinerzeitigen Vermächtniserfüllung sei verkannt worden, dass ausweislich der am 31.1.2012 nach der Erblasserin Jutta H. eröffneten Testamente auch für das hier gegenständliche Grundstück Testamentsvollstreckung auf die Dauer von 30 Jahren angeordnet sei.
Das Grundbuchamt hat diesen Antrag am 6.11.2015 zurückgewiesen. Es handele sich um zwei Nachlässe. Im gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2003 sei lediglich nach der Ehefrau für den Vermächtnisgegenstand Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung auf die Lebensdauer des Zweitversterbenden angeordnet. Diese sei mit dem Tod des Ehemannes beendet, die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks damit nicht mehr möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Testamentarisch sei Dauervollstreckung angeordnet, zu dem das Grundvermögen gehöre, welches sowohl von der Erst- als auch von dem Zweitverstorbenen komme. Es sei niemals beabsichtigt gewesen, mit der Vermächtniserfüllung die Testamentsvollstreckung aufzugeben, da dies den Sinn des gemeinschaftlichen Testaments ausgehöhlt hätte.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es weist u.a. darauf hin, dass im Erbschein nach Jutta H. keine Testamentsvollstreckung erwähnt sei, ebenso wenig im Überlassungsvertrag zur Erfüllung der Vermächtnisse. Ob sich dies mit dem Testament decke, habe das Grundbuchamt nicht zu beachten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die unterlassene - oder durch Entscheidung ausdrücklich abgelehnte - Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks kann Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 71 Abs. 1 GBO eingelegt werden mit dem Ziel, die Eintragung - von Amts wegen - nachzuholen (Demharter GBO 29. Aufl. § 52 Rn. 13 sowie § 71 Rn. 49; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 35), sofern nicht das Recht inzwischen auf einen Dritten umgeschrieben ist. Das gilt auch für den Vermächtnis-Testamentsvollstrecker; in diesem Fall wäre der Vermerk mit der Vermächtniserfüllung an dem davon betroffenen Grundeigentum zu buchen gewesen (BayObLGZ 1990, 82/84 f.; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 36 und 14; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2223 Rn. 9). Nachholung erscheint grundsätzlich möglich, solange die Vermächtnisnehmer noch als Eigentümer eingetragen sind.
Obgleich sich der Beteiligte nur als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zuletzt verstorbenen Herr H. ausweist, fehlt es nach dessen weiteren Vortrag nicht an der notwendigen Beschwerdeberechtigung.
Regelmäßig ist derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (OLG Köln Rpfleger 2002, 194; Demharter § 71 Rn. 58). Anders ausgedrückt ist beschwerdeberechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der Entscheidung hat (Hügel/Kramer § 71 Rn...