Rz. 62
Lehnt das GBA die Amtslöschung ab (vgl. Rdn 58), so ist diese Entscheidung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Gleiches gilt für die etwa in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgte Löschungsankündigung (siehe Rdn 57).[218]
Rz. 63
Eine vom GBA tatsächlich vorgenommene Löschung ist als Eintragung dagegen nur mit der beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO – mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung – anfechtbar (vgl. § 71 GBO Rdn 29).[219]
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