Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.11.1993; Aktenzeichen 1 T 13705/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. November 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 4. Dezember 1992 als unzulässig verworfen wird.

II. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 die im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer von Wohnanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen und auf benachbarten Grundstücken errichtet sind. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin einer Wohnung des Gebäudes Haus-Nr. 91. Sie ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft III. Ihr Wohnungseigentum ist im Grundbuch beschrieben:

… Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 22 lt. Aufteilungs plan.

Nach dem Aufteilungsplan gehört zu der Wohnung Nr. 22 eine Dachterrasse. Diese befindet sich jedoch auf dem Dachgeschoß des unmittelbar an Haus-Nr. 91 angrenzenden, schon vorher errichteten, sechsstöckigen Gebäudes Haus-Nr. 93. Dieses auf einem anderen Grundstück befindliche Gebäude steht im Eigentum der Beteiligten zu 2 (Wohnungseigentümergemeinschaft II).

Auf die Rüge der Beteiligten zu 2, das Grundbuch sei in bezug auf die als Sondereigentum ausgewiesene Dachterrasse unrichtig, hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1 durch „Vorbescheid” vom 4.12.1992 mitgeteilt, es beabsichtige, die Eintragung des Sondereigentums an der Dachterrasse von Amts wegen dadurch zu löschen, daß bei der Wohnung Nr. 22 ein Vermerk eingetragen werde, der die Dachterrasse vom Gegenstand des Sondereigentums ausnehme, wenn nicht bis zu der gesetzten Frist Widerspruch eingelegt werde. Die Eintragung der Dachterrasse als Sondereigentum sei unzulässig. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne nicht mit Sondereigentum an einem anderen Grundstück verbunden sein.

Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluß vom 23.11.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO zulässig. Es liegt eine die Beteiligte zu 1 beschwerende Sachentscheidung des Landgerichts vor. Diese ist rechtsmittelfähig (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1340; BayObLGZ 1993, 290 f.).

2. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Vorbescheid des Grundbuchamts als unzulässig verworfen wird. Wird die Löschung einer Eintragung von Amts wegen nach § 53 Abs.1 Satz 2 GBO lediglich angekündigt, ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei zulässig. Da es um die Löschung der Eintragung eines Sondereigentums von Amts wegen, somit um schwierige Rechtsfragen gehe, sei der Erlaß eines Vorbescheids zulässig. Der Vorbescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Dachterrasse gehöre zum Grundstück Haus-Nr. 93 bis 97, nicht zum Grundstück Haus-Nr. 91. Das Dach sei wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Nr. 93 und könne nicht Gegenstand eines besonderen Rechtes sein. Ein Überbau, der das Dach des Hauses Nr. 93 zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks Nr. 91 mache, liege nicht vor. Die Beteiligte zu 1 habe auch nicht gutgläubig Sondereigentum an der Dachterrasse erwerben können. Der Gutglaubensschutz versage, wenn die eingetragene Rechtslage rechtlich unzulässig sei.

b) Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, es liege ein zulässiger und anfechtbarer Vorbescheid vor. Eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts im Sinn des § 71 GBO ist nicht gegeben.

In dem Vorbescheid hat das Grundbuchamt nur mitgeteilt, es beabsichtige, das Sondereigentum an der Dachterrasse von Amts wegen zu löschen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Absichtserklärung. Darin liegt weder eine zulässige noch anfechtbare Entscheidung.

(1) Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel gegen Mitteilungen des Grundbuchamts, die eine spätere Entscheidung nur ankündigen, nicht statthaft (BGH NJW 1980, 2521; BayObLGZ 1977, 268/270; 1993, 52/55; KG JFG 10, 214 ff.; 12, 268, 271 unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung KGJ 49 A 146; OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; OLG Stuttgart Justiz 1990, 299; Horber-Demharter GBO 20. Aufl. § 71 Rn. 18; Haegele/Schöner-Stöber GBR 9. Aufl. Rn. 473; KEHE/Kuntze GBR 4. Aufl. § 71 Rn. 60; für den Fall einer von Amts wegen vorzunehmenden Löschung OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192 ff.; a.A. für den zuletzt genannten Fall LG Freiburg BWNotZ 1980, 61 ff.; LG Memmingen Rpfleger 1990, 251 mit zust. Anm. Minkus; OLG Saarbrücken OLGZ 1972, 129, we...

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