Rz. 3
Während der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB nur die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen vorsieht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Zuschreibung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:
Rz. 4
Grundstück mit Grundstück: Dies ist der Normalfall des § 890 Abs. 2 BGB; Größe und wirtschaftliche Bedeutung für die Bezeichnung als Haupt- oder Bestandteilsgrundstück sind unwesentlich. Zugeschrieben werden können zwar mehrere (Bestandteils-)Grundstücke einem einzelnen Hauptgrundstück, nicht aber ein oder mehrere (Bestandteils-)Grundstücke mehreren Hauptgrundstücken. Auch wenn ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, bleibt es als Grundstück im Rechtssinne insoweit erhalten, als ihm ein anderes Grundstück zugeschrieben werden kann. Erforderlich ist jedoch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an beiden Grundstücken identisch ist. Es schadet nicht, wenn eines der beiden Grundstücke bereits in Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 8 WEG aufgeteilt ist.
Rz. 5
Zuflurstück mit Grundstück: Das Zuflurstück gilt für die Zuschreibung als Grundstück (siehe § 5 GBO Rdn 5); verschiedentlich wird indes der Fall, dass ein Grundstück einem Zuflurstück als Bestandteil zugeschrieben werden soll, von diesem Grundsatz ausgenommen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der zur Begründung aufgestellte Grundsatz, eine Zuschreibung scheide aus, wenn das Hauptgrundstück keine endgültige Flurstücksnummer aufweise, ist nicht haltbar. Entscheidend ist nicht, welche Art von Grundstücken (Grundstücksteilen) verbunden werden, sondern was als neuer Bestand eingetragen wird.
Muster:
"Zuflurstück zu 15/1 (aus 25) mit 480 qm von Bd. …Bl. … hierher übertragen; diesem das aus Bd. … Bl. … übertragene FlStck. 14/10 als Bestandteil zugeschrieben und beides als FlStck. 15/1 neu vorgetragen am …"
Rz. 6
Zuflurstück mit Zuflurstück: Zulässig, wenn Haupt- und Bestandteilszuflurstück unter einer neuen Nummer als selbstständige Katastereinheit (Flurstück) eingetragen werden.
Muster:
"Zuflurstück zu 1557/1 (aus 1550) zu 480 qm Bd. …zu Bl. … hierher übertragen; diesem das von Bd. …Bl. … hierher übertragene Zuflurstück zu 1557/1 (aus 1600) zu 13 qm als Bestandteil zugeschrieben und beide als FlStck. 1557/1 neu vorgetragen am…"
Rz. 7
Grundstücksgleiches Recht mit grundstücksgleichem Recht: Das grundstücksgleiche Recht wird wie ein Grundstück behandelt, Zuschreibung ist ebenso wie Vereinigung nach § 5 GBO möglich (vgl. § 5 GBO Rdn 8).
Rz. 8
Grundstück mit grundstücksgleichem Recht: Aus gleichem Grund ist dies ohne Bedenken zulässig. Unzulässig ist die Zuschreibung eines Erbbaurechts zu dem Grundstück, an dem es lastet; Gleiches gilt für die Zuschreibung des Gebäudeeigentums zu dem belasteten Grundstück. Wohl aber kann das Grundstück in beiden Fällen Bestandteil sein. Insbesondere ist die Zuschreibung des Grundstücks zum Gebäudeeigentum eine elegante Variante, um mit § 1131 BGB die Grundpfandrechte des Gebäudeeigentums auf das Grundstück erstrecken zu können. Mit anschließender Aufhebung des Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 Abs. 6 S. 1 EGBGB erlischt das Gebäudeeigentum und das Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (siehe auch § 10 GGV).
Rz. 9
Wohnungseigentum mit Wohnungseigentum: Die Vereinigung von Wohnungseigentumsberechtigungen ist zulässig (vgl. § 5 GBO Rdn 9), aus den gleichen Gründen muss auch eine Bestandteilszuschreibung zugelassen werden.
Rz. 10
Wohnungseigentum mit Grundstück: Auch hier ist die Vereinigung zulässig (vgl. § 5 GBO Rdn 10). Die dafür sprechenden Gründe lassen auch die Bestandteilszuschreibung als zulässig erscheinen. Dass ein Grundstück in Wohnungseigentumsberechtigungen aufgeteilt ist, hindert nicht ihm ein anderes Grundstück zuzuschreiben (siehe oben Rdn 3 ff.); es handelt sich dann jedoch um eine Verbindung von Grundstücken miteinander. Davon zu unterscheiden ist die Verbindung einzelner Wohnungseigentumsrechte mit einem Grundstück.
Rz. 11
Miteigentumsanteile: Ideelle Miteigentumsanteile sind, auch wenn sie gem. § 3 Abs. 3b GBO verselbstständigt worden sind, einer Zuschreibung nicht zugänglich (dazu § 5 GBO Rdn 11).