a) Grundsatz
Rz. 67
Von dem Grundsatz, dass die mittelbare Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses genügt, gibt es zwei Ausnahmen: Dieser gilt nicht, wenn (1) im Eintragungsverfahren ein Antrag oder Gesuch zurückgewiesen worden ist (vgl. Rdn 68 ff.) oder wenn (2) mit der Beschwerde die Anweisung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs erstrebt wird (siehe Rdn 73 ff.).
b) Beschwerde mit dem Ziel einer Eintragung
aa) Allgemein
Rz. 68
Im Eintragungsverfahren deckt sich im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder des Erlasses einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) das Beschwerderecht mit dem Antragsrecht; jeder Antragsberechtigte ist beschwerdeberechtigt, selbst wenn dieser nicht den Antrag, sondern ein anderer Beteiligter ihn gestellt hat; beschwerdeberechtigt ist daher z.B. auch jeder Miterbe. Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO aber nur die unmittelbar Beteiligten, so dass die Beschwerdeberechtigung in diesen Fällen grundsätzlich eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts erfordert (s. dazu auch § 13 GBO Rdn 67 ff.). Ausnahmsweise genügt eine mittelbare Rechtsbeeinträchtigung in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 GBO und des § 14 GBO.
Rz. 69
Ein einzelner von mehreren Antragsberechtigten ist bei Zurückweisung eines gemeinsamen Eintragungsantrags berechtigt, Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Zurückweisung in vollem Umfang einzulegen. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags allein verschafft dem Antragsteller noch kein Beschwerderecht, insbesondere wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist oder wenn ein Antrag zurückgewiesen wird, der gar nicht gestellt wurde. Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt gegenüber einem nicht antragsberechtigten Beteiligten eine Zwischenverfügung erlassen hat. Demgegenüber besteht die erforderliche Beschwerdeberechtigung, wenn das Grundbuchamt einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es fehle die Antragsberechtigung. Werden zwei Grundbucheintragungen beantragt, von denen die eine nicht ohne die andere erfolgen soll (§ 16 Abs. 2 GBO) so steht dem Antragsteller, der wegen der Zurückweisung eines der Anträge beschwerdeberechtigt ist, auch wegen der Zurückweisung des anderen Antrags ein Beschwerderecht zu; selbst wenn er bei isolierter Antragstellung insoweit nicht beschwerdeberechtigt gewesen wäre.
bb) Einzelfälle
Rz. 70
Der Grundstückseigentümer hat kein Beschwerderecht, wenn die Löschung des Pfandrechts an einer Hypothek abgelehnt wird; ebenso nicht der Miteigentümer, der sich gegen die Belastung des Bruchteils eines anderen Miteigentümers wendet; desgleichen nicht der Gläubiger eines Grundstückserwerbers, wenn der Eintragungsantrag des letzteren zurückgewiesen worden ist. Bei einer Gütergemeinschaft besitzt ein Ehegatte hinsichtlich des Gesamtgutes kein Beschwerderecht, sofern nicht ausnahmsweise eine gem. § 1455 BGB bestimmte Verwaltungshandlung vorliegt, die ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen vornehmen kann; dazu zählt z.B. die Einlegung einer Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek. Dem Wohnungseigentumsverwalter das Beschwerderecht gegen die Eintragung des Verzichts eines Wohnungseigentümers auf sein Wohnungseigentum. Der schuldrechtlich zur Herbeiführung der Löschung einer Auflassungsvormerkung Verpflichtete hat kein Beschwerderecht zur Durchsetzung der Löschung wegen Unrichtigkeit. Wer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechts hat, kann durch Widerspruch oder Beschwerde die Eintragung dieses Rechts für einen anderen nicht hindern.
Rz. 71
Dem Gläubiger, der die Zwangsversteigerung aufgrund eines persönlichen Schuldtitels betreibt, fehlt das Beschwerderecht, wenn er das Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts geltend macht. Kein Beschwerderecht hat auch der Nacherbe, für den im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, gegen die Anordnung, die vom Vorerben erklärte Auflassung eines Nachlas...