Rz. 26
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, dass die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. Eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser Sachverhalt aber vom Grundbuchamt nicht erkannt und bei gehöriger Prüfung auch nicht erkennbar unrichtig oder unvollständig gewesen ist. Liegt keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 GBO vor, kann trotz der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht die Eintragung eines Widerspruchs verlangt werden, selbst wenn Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Es muss gegen den zu Unrecht eingetragenen Berechtigten vor dem Prozessgericht auf Löschung geklagt werden. Eine Amtslöschung kommt gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO in Betracht, wenn die Eintragung nach ihrem Inhalt unzulässig ist (s. § 53 GBO Rdn 38 ff.).
Rz. 27
Gegen den die Eintragung erst anordnenden Beschluss des Beschwerdegerichts ist – sofern zugelassen – die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel gegeben, die Anordnung der Eintragung zu beseitigen. Ist die vom Beschwerdegericht angeordnete Eintragung in das Grundbuch schon vollzogen worden, ist auch vom Rechtsbeschwerdegericht die Beschränkung der Beschwerde nach Abs. 2 S. 2 zu beachten.
Rz. 28
Eine Beschränkung der Beschwerde gegen eine Eintragung auf Anweisung des GBA, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen (vgl. Abs. 2 S. 2), braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch durch Auslegung aus einer ihrem Wortlaut nach auf Beseitigung der Eintragung gerichteten Beschwerde entnommen werden, wenn nicht die gesamten Umstände eindeutig das Gegenteil ergeben. Regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit einem zulässigen Inhalt einlegen will. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine Eintragung für unzulässig, so hat es zu prüfen, ob das Rechtsmittel nicht mit der Beschränkung des Abs. 2 S. 2 gewollt ist und ob die Voraussetzungen des § 53 GBO vorliegen. Die Anweisung, einen Amtswiderspruch einzutragen, kommt allerdings nicht in Betracht, wenn bereits ein solcher eingetragen ist. Dagegen hindert ein nach § 899 BGB eingetragener Widerspruch nicht die zusätzliche Buchung eines Amtswiderspruchs.
Rz. 29
Abs. 2 erfasst seinem Wortlaut nach alle Arten von Eintragungen, die in das Grundbuch vorzunehmen sind. Darunter fallen z.B. die Eintragung als Eigentümer, der Vermerk, durch den der Erbanteil eines Miterben auf einen anderen Miterben oder einen Dritten umgeschrieben wird, die Nichtübertragung eines Rechts nach § 46 Abs. 2 GBO die als Löschung des Rechts gilt, die Vereinigung von Grundstücken und die Zuschreibung als Bestandteil, die durch Bezugnahme nach § 874 BGB Teil der Eintragung gewordene Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer. Löschungen gehören zu den Eintragungen, so dass die Anordnung einer Wiedereintragung unzulässig ist. Entsprechend ist eine Beschwerde gem. Abs. 2 S. 1 unzulässig, wenn sie sich gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrag gerichtet ist. Denn sie zielt im Ergebnis darauf ab, dass das Beschwerdegericht die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch überprüft, was nur in den Grenzen des Abs. 2 S. 2 zulässig ist.
Rz. 30
Die Anlegung und die Führung eines Grundbuchblattes stellen noch keine Eintragung im Sinne des Abs. 2 S. 1 dar. Durch sie wird vielmehr erst die Grundlage für künftige Eintragungen geschaffen. Da jedoch der Inhalt des angelegten Blattes bereits dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs untersteht, ist es erforderlich, die nach Abs. 1 an sich zulässige Beschwerde gegen die Anlegung auszuschließen. Entsprechend bestimmt § 125 S. 1 GBO ausdrücklich, dass die Beschwerde gegen die Anlegung eines Grundbuchblatts unzulässig ist. Das gilt auch für die einzelnen, bei der Anlegung vorgenommenen Eintragungen. Entsprechend Abs. 2 S. 2 lässt jedoch § 125 S. 2 GBO zu, dass das Grundbuchamt im Beschwerdewege angewiesen wird, unter den Voraussetzungen des § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine Amtslöschung vorzunehmen; erforderlich ist eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Anlegungsverfahren und eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (s. § 125 GBO Rdn 2). Unbeschränkt anfechtbar mit der Beschwerde ist hingegen die Ablehnung der Zusammenschreibung mehrerer Grund...