Rz. 74
Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt. Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die Beschwerde des Wohnungseigentumsverwalters mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches unzulässig, weil weder dem Verwalter noch den übrigen Wohnungseigentümern in einem solchen Fall eine Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zusteht. Hat ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ein Grundstück verfügt und ist der Vertragspartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung zu verlangen, es fehle seine Zustimmung nach §§ 1365 Abs. 1, 1368 BGB; als Widerspruchsberechtigte sind in diesem Fall beide Ehegatten einzutragen. Bei einer Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde einzulegen. Wenn die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten von Miterben erfolgen soll, so ist auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft allein beschwerdeberechtigt.
Rz. 75
Bei einer Gesamthandsberechtigung steht die Beschwerdebefugnis gegen eine ablehnende Entscheidung grundsätzlich nur allen Berechtigten gemeinsam zu. Überträgt der Miteigentümer eines Grundstücks seinen Anteil oder einen Bruchteil davon auf einen Dritten, so ist der andere Miteigentümer nicht berechtigt, die Unrichtigkeit der Eintragung des Erwerbers mit der Beschwerde geltend zu machen. Kein Beschwerderecht hat der Grundstückseigentümer, wenn eine Hypothek zu Unrecht auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben worden ist oder ein Mithaftvermerk eingetragen oder gelöscht worden ist. Dagegen ist der Nichteigentümer, der sich gegen seine Eintragung als Eigentümer wendet, beschwerdeberechtigt, da Art. 14 Abs. 1 GG auch eine negative Eigentumsfreiheit gewährleistet. Der Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass ihm ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht zusteht. Seine Beschwerde hat indes i.d.R. keinen Erfolg, da zugunsten des Nichtberechtigten kein Amtswiderspruch gebucht werden kann und ein Rechtsnachteil durch einen gutgläubigen Erwerb nicht eintreten kann. Einem Hypothekengläubiger steht gegen die auf Antrag des Eigentümers durch Zusammenschreibung bewirkte Vereinigung des mit der Hypothek belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück kein Beschwerderecht zu. Ist ein nicht entstandenes Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, so steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Beschwerderecht zu.
Rz. 76
Gegen die Eintragung eines sog. Rechtshängigkeitsvermerks steht nur demjenigen die Beschwerde zu, der befugt ist, über das Grundstück zu verfügen; ist dies wegen unklarer Führung des Grundbuchs zweifelhaft, fehlt es an der Beschwerde desjenigen, der das Recht für sich in Anspruch nimmt. Dagegen ist der Hypothekengläubiger berechtigt, Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs einzulegen, der sich gegen die Löschung einer ihm vorgehenden Hypothek richtet. Der Grundstückseigentümer ist beschwerdeberechtigt, wenn ohne seine Zustimmung ein Widerspruch gegen die Eintragung einer angeblich nicht bestehenden Hypothek eingetragen worden ist. Andererseits ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Eintragung hätte erfolgen sollen, gegen die Löschung der Amtsvormerkung auch mit dem beschränkten Ziel des Abs. 2 S. 2 jedenfalls dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn der Eintragungsantrag nicht von ihm gestellt worden war.
Rz. 77
Der Erbbauberechtigte kann gegen einen ohne seine Zustimmung eingetragenen Amtswiderspruch und gegen die Eintragung von Grundpfandrechten am Erbbaurecht Beschwerde einlegen; dagegen ist er nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt bezüglich eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Erbbauzinses und eines Vorkaufsrechts für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Wird gegen einen im Grundbuch vermerkten Vorrang einer Grundschuld vor einer Auflassungsvormerkung ein Amtswiderspruch eingetragen, so ist der Vormerkungsberechtigte nicht beschwerdeberechtigt, weil dadurch seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Auch dem Inhaber einer Auflassungsvormerkung steht gegen Eintragungen, durch welche der vorgemerkte Anspruch beeinträchtigt wird, kein Beschwerderecht zu.
Rz. 78
Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung eines Eigentümers zu verfolgen. Dagegen ist ein im Grundbuch eingetragener Rechtsinhaber beschwerdeberechtigt, wenn ein im Rang vorgehendes Recht, z.B. eine Auflass...