Rz. 11
Die Beschwerde kann nach Abs. 2 S. 1 Alt. 2 auch zur Niederschrift des zuständigen Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des zuständigen Beschwerdegerichts erhoben werden. Keine Regelung trifft die Vorschrift hinsichtlich der Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift eines anderen Gerichts. Die Vorschrift ist aber als abschließende Sonderregelung zu verstehen, so die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts nicht besteht; § 25 Abs. 2 FamFG findet insoweit keine Anwendung. Eine dennoch aufgenommene Niederschrift hat das aufnehmende Gericht im normalen Geschäftsbetrieb an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 FamFG). Die Niederschrift gilt mit Eingang beim zuständigen Grundbuchamt bzw. Beschwerdegericht als Beschwerdeschrift (vgl. § 25 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift setzt stets die körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraus, da nur so verlässlich geprüft werden kann, welche Person welche Erklärung abgibt; eine telefonische Erklärung genügt nicht (siehe Rdn 6).
Rz. 12
Grundsätzlich muss die Niederschrift vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Versieht der Urkundsbeamte eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerdeschrift nur mit einer Eingangs- oder Schlussformel, liegt keine Beschwerde zur Niederschrift sondern durch Einreichung einer Beschwerdeschrift vor. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 S. 1 GBO kann beim Grundbuchamt sowohl der Richter oder Rechtspfleger als auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Niederschrift aufnehmen; beim Beschwerdegericht (OLG) dagegen nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Indes ist es unschädlich, wenn eine Aufnahme durch den Rechtspfleger oder Richter erfolgt, z.B. in einem richterlichen Sitzungsprotokoll. Hat der Rechtspfleger des OLG eine Beschwerde in einer Grundbuchsache aufgenommen, so berührt dies nach § 8 Abs. 5 RPflG nicht die Wirksamkeit der Beschwerde. Nach § 24 Abs. 2 RPflG soll der Rechtspfleger Rechtsbehelfe aufnehmen, soweit sie gleichzeitig begründet werden. Aus § 8 Abs. 1 RPflG folgt zudem, dass dasselbe auch für die vom Richter des OLG aufgenommene Niederschrift gilt, sofern man eine solche Niederschrift nicht schon als Beschwerdeschrift ansieht. Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerde besteht indes nicht.
Rz. 13
Für die Form der Niederschrift fehlen besondere bundesrechtliche Vorschriften. Das BeurkG, insbesondere dessen § 1 Abs. 2 BeurkG findet keine Anwendung. Deshalb ist das Landesrecht maßgebend. Die Niederschrift erfordert die Unterschrift des Urkundsbeamten, nicht auch die des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass die Niederschrift vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt wurde. Das Fehlen dieser Angaben muss nicht zur Unwirksamkeit der Beschwerdeeinlegung führen. In der Regel ist es angezeigt, auch den Beschwerdeführer unterschreiben zu lassen; die Ablehnung der Unterschrift durch den Beschwerdeführer kann ergeben, dass eine Beschwerde nicht beabsichtigt ist. Mängel aller Art der Erklärung zur Niederschrift werden zudem durch die Unterschrift des Beschwerdeführers geheilt, da hierdurch die abgegebene Erklärung zu einer Beschwerdeschrift wird.