Rz. 15
Ist eine Zwischenverfügung angefochten, so beschränkt sich das Verfahren und damit die Nachprüfung auf die in dieser Zwischenverfügung geltend gemachten Bedenken oder Eintragungshindernisse. Zu dieser Nachprüfung ist der gesamte Tatsachenstoff heranzuziehen. Werden mehrere Beanstandungen erhoben, die jede für sich die Zurückweisung des Antrags rechtfertigen würde, so kann jede Beanstandung für sich mit der Beschwerde angefochten werden. Bedenken anderer als der in der Zwischenverfügung geäußerten Art können nicht zur Zurückweisung der Beschwerde führen. Gelangt das Beschwerdegericht zu der Auffassung, dass die Zwischenverfügung aus keinem der in ihr genannten Gründe gerechtfertigt ist, so muss es sie aufheben, selbst wenn der Eintragungsantrag unbegründet ist oder dem Antrag andere, bisher vom Grundbuchamt nicht erörterte Hindernisse entgegenstehen.
Rz. 16
Es darf jedoch in den Gründen seiner Entscheidung – allerdings nur wegweisend und ohne Bindungswirkung – auf die seiner Ansicht nach bestehenden anderen Bedenken oder Eintragungshindernisse hinweisen. Eine Rechtsbeschwerde gegen solche Hinweise ist – auch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht – mangels einer Beschwer unzulässig; und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht, obwohl es das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für gegeben hält, die Zwischenverfügung mit der Begründung aufhebt, der beantragten Eintragung stünden weitere Hindernisse entgegen.
Rz. 17
Eine Zurückweisung des Eintragungsantrags ist in jedem Falle ausgeschlossen; auch in der Weise, dass die Sache an das Grundbuchamt zur Zurückweisung des Eintragungsantrags zurückverwiesen wird. Ebenso wenig darf das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung aufheben und dem Eintragungsantrag statt geben. da der Eintragungsantrag nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auch wenn das Grundbuchamt gegen den Grundsatz verstoßen hat, alle behebbaren Hindernisse in der Zwischenverfügung auf einmal zu bezeichnen (siehe § 18 GBO Rdn 60), so führt das nicht zur Aufhebung der Zwischenverfügung; das Beschwerdegericht kann weitere Eintragungshindernisse auch in diesem Fall nur wegweisend und ohne Bindungswirkung erörtern.
Rz. 18
Hat das OLG auf Beschwerde eine Zwischenverfügung des Grundbuchamt aufgehoben, so kann mit der Rechtsbeschwerde nicht die Wiederherstellung der Zwischenverfügung begehrt werden (vgl. § 71 GBO Rdn 23); es kann auch nicht die bloße Aufhebung der Entscheidung des OLG verlangt werden, falls diese die verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsbeschwerdeführers beeinträchtigt, um die Bindungswirkung der Entscheidung zu beseitigen. Hat aber das OLG eine Zwischenverfügung bestätigt, obwohl diese, weil z.B. ein endgültiges Eintragungshindernis vorliegt, nicht hätte erlassen werden dürfen, so muss das Rechtsbeschwerdegericht die Zwischenverfügung insgesamt aufheben, damit das Grundbuchamt Gelegenheit erhält, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Hebt das OLG dagegen die Zwischenverfügung nicht nur auf, sondern weist es das Grundbuchamt darüber hinaus an, über den Eintragungsantrag erneut zu befinden und diesen zurückzuweisen, so ist der Antragsteller dadurch beschwert und zur Rechtsbeschwerde berechtigt; diese Anweisung ist unzulässig und auf Rechtsbeschwerde aufzuheben.
Rz. 19
Mit dem Grundsatz der Verpflichtung zur Prüfung des gesamten Rechts- und Streitstoffes steht es nicht in Widerspruch, dass, wenn eine Zwischenverfügung nur wegen eines von mehreren Hindernissen, deren Beseitigung aufgegeben ist, angefochten wird, sich die Nachprüfung darauf beschränkt, ob dieses Hindernis zu Recht besteht, da es dem Beschwerdeführer überlassen bleiben muss, die sonstigen Auflagen des Grundbuchamts zu erfüllen. Das Beschwerdegericht darf in seiner Entscheidung nicht offenlassen, ob das in der Zwischenverfügung angenommene Hindernis besteht und nicht die Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, dass ein anderes Eintragungshindernis vorliege. Erachtet das Beschwerdegericht eine Beanstandung für unberechtigt, die andere für berechtigt, so hat es die Zwischenverfügung in dem Umfang aufzuheben, in dem es die Beschwerde für begründet hält; eine Zurückweisung der Beschwerde in vollem Umfang darf nicht erfolgen. Wird mit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur die Verlängerung einer Frist verlangt, was zulässig ist, so braucht die Berechtigung der Zwischenverfügung nicht nachgeprüft zu werden.