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Zudem bedarf es einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein entsprechender Zulassungsantrag eines Beteiligten ist nicht erforderlich. Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde s. § 78 Abs. 2 GBO und die dortigen Erläuterungen. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich; eine Ausnahme besteht nur in dem Verfahren nach § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG im Fall einer erfolgreichen Anhörungsrüge.[108] Trifft das Beschwerdegericht keine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Zulassung, so ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Weder die Zulassung noch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unterliegen einem Rechtsmittel.

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