Rz. 22

Die Rechtsbeschwerde ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen. Voraussetzung ist, dass nicht nur über einen konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, sondern dass die anstehenden entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[48] Zudem liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen maßgeblichen Rechtsfrage geht, aber die Auswirkung der konkreten Rechtssache auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren, insbesondere aufgrund ihres Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise.[49]

[48] BGH FamRZ 2004, 1275; BGH NJW 2002, 2957.

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